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Montag, 12. Februar 2007

"Auto auf Pump" - Was geschieht wenn Mängel am Fahrzeug vorliegen?

Bei den Alten galt die Regel, nicht mehr auszugeben, als an Geld verfügbar ist. Heutzutage erfüllt man sich materielle Träume auch, wenn kein Finanzpolster vorhanden ist. Die Zauberformel heißt "Ratenkredit".


Bei den Alten galt die Regel, nicht mehr auszugeben, als an Geld verfügbar ist. Heutzutage erfüllt man sich materielle Träume auch, wenn kein Finanzpolster vorhanden ist. Die Zauberformel heißt "Ratenkredit".

Ob Urlaub, Möbel oder Auto - auf Pump ist alles zu haben. Und falls der Verbraucher will, braucht er hierbei keinen Finger zu rühren. Er sucht sich sein Traumobjekt aus und der Verkäufer vermittelt gleichzeitig ein Darlehen zur Finanzierung. Doch wie ist es, wenn der Gegenstand der Begierde Defekte hat? Wer kann  dann in dem Dreiecksverhältnis Verkäufer-Käufer-Bank was von wem fordern?

Antworten auf diese Fragen gaben jetzt das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg. Die Richter wiesen die Klage eines Autohändlers gegen den Käufer eines Gebrauchtwagens und dessen Widerklage (weitgehend) ab. Nach der mängelbedingten Rückabwicklung des Kaufs und Rückgabe des Pkw hatte der Händler zusätzlich vom Ex-Kunden die Herausgabe des Kfz-Briefes verlangt. Dieser befand sich aber zur Sicherheit beim Geldinstitut, das den Boliden auf Vermittlung der Autofirma durch einen Kredit finanziert hatte. Andererseits hatte der Erweber vom Verkäufer - neben ihm zugesprochenen 1.000 € als Schadensersatz - Zahlung der restlichen Kreditraten von ca. 5.700 € an das Bankhaus begehrt. Die Gerichte meinten freilich, der Veräußerer müsse sich insoweit unmittelbar mit der Kreditanstalt auseinandersetzen.   

Der Sachverhalt

Dem späteren Beklagten gefiel der Opel Sintra 2.2 recht gut. Den Kaufpreis von 9.700 € konnte er sich aber nicht leisten. Da traf es sich gut, dass der Autosalon ihm bei einer Privatbank einen Ratenkredit verschaffen konnte. Der Kunde zahlte 1.000 € an, den Rest übernahm das Geldinstitut. Viel Freude hatte der Käufer mit dem Fahrzeug nicht. Nach kurzer Zeit zeigten sich nämlich diverse Mängel; Reparaturversuche scheiterten. Autohändler und Kunde kamen überein, den Kauf rückgängig zu machen. Der Verkäufer erhielt den Pkw zurück, der Käufer von diesem seine Anzahlung und die bis dahin an die Bank geleisteten Darlehensraten. Indes verlangte das Autohaus auch die Herausgabe des Kfz-Briefes. Das war dem Erwerber aber unmöglich, befand sich das Papier doch zur Absicherung des Kredits im Besitz des Geldhauses. Der verflossene Kunde seinerseits forderte den Händler auf, ihm seine im Rahmen der gescheiterten Reparaturversuche entstandenen Aufwendungen von ca. 1.000 € zu ersetzen. Darüber hinaus sollte der Verkäufer die noch offenen Darlehensraten zuzüglich Zinsen (insgesamt rund 5.700 €) an das Kreditinstitut zahlen.

Die Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg sprachen dem beklagten Ex-Käufer nur Aufwendungsersatz von 1.000 € zu. Im Übrigen wiesen sie Klage und Widerklage ab. Kauf- und Darlehensvertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit (sog. verbundene Verträge). Bei der Rückabwicklung derartiger Geschäfte könne der Verbraucher vom Verkäufer lediglich die bereits gezahlten Raten für den Kredit sowie eine gegebenenfalls aus eigenen Mitteln geleistete Anzahlung rückerstattet bekommen. Der Unternehmer wiederum erhalte von seinem gewesenen Kunden nur den Kaufgegenstand zurück. Diesen gegenseitigen Pflichten seien sowohl der Kläger als auch der Beklagte nachgekommen. Alles andere müsse der Pkw-Händler mit der Kreditanstalt ausmachen. Diese müsse ihm den Fahrzeugbrief aushändigen, er ihr im Gegenzug die restlichen Darlehensraten ausgleichen.

Fazit

Das Leben auf Pump kann manchmal ganz schön verzwickt sein.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.7.2006, Az: 12 O 321/06; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14.11.2006 und vom 21.12.2006,Az: 6 U 39/06; rechtskräftig)

 

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