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Dienstag, 6. März 2007

Aufforderung zu Straftaten nur mit «Anleitung» strafbar

Stuttgart (dpa) - Wenn jemand über das Internet zu Straftaten aufruft, macht er sich nur strafbar, wenn er auch einen konkreten Tatort und eine bestimmte Tatzeit nennt. Das entschied der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart in einem Revisionsverfahren.


Stuttgart (dpa) - Wenn jemand über das Internet zu Straftaten aufruft, macht er sich nur strafbar, wenn er auch einen konkreten Tatort und eine bestimmte Tatzeit nennt. Das entschied der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart in einem Revisionsverfahren.

Das Amtsgericht Rottenburg hatte zwei Angeklagte wegen der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten zu Geldstrafen verurteilt. Einer der Angeklagten, ein 40 Jahre alter Imkerei-Berater, stellte im Juni 2005 auf der Internet-Domain www.gendreck-weg.de unter der Überschrift «Freiwillige Feldbefreiung am 31.07.2005» einen Aufruf ein, in dem er über geplante Aktionen auf Feldern mit genmanipulierten Pflanzen aufmerksam machte. Später wurde auf der Plattform der genaue Zeitpunkt und Ort der Aktionen in Strausberg bei Berlin bekannt gegeben. Dort wurden am 31. Juli 2005 auf einer Anbaufläche von etwa 600 Quadratmetern gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen. Nach Auffassung des OLG hatte sich der Angeklagte in diesem Fall der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten strafbar gemacht. Er wurde deswegen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.

Der weitere Angeklagte, ein 35 Jahre alter Berufsimker, stellte zusammen mit dem anderen Angeklagten im August 2005 auf die genannte Internet-Plattform einen weiteren Aufruf ein, in dem es hieß: «Die erste Feldbefreiung bei Strausberg-Hohenstein am 30./31. Juli war ein voller Erfolg...Und dies war erst der Anfang.. Wir machen den Gendreck weg, überall wo er uns gefällt! Unser Erntegut bringen wir am 4. September 2005 in die politische Mitte Deutschlands.» Nach Auffassung des OLG-Senats enthält dieser Beitrag keine «unmittelbar realisierbare Handlungsanweisung» zur Beseitigung von genmanipulierten Pflanzen. Die Angeklagten wurden vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten freigesprochen (Aktenzeichen: 4 Ss 42/2007).

 

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