Auf Bolzplatz umgeknickt - Unfallpolice greift
Hamm (dpa) - Unfallversicherungen müssen auch bei Verletzungen einspringen, die sich Versicherte auf einem Bolzplatz zuziehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (Az.: 20 U 05/07) festgestellt.
Hamm (dpa) - Unfallversicherungen müssen auch bei Verletzungen einspringen, die sich Versicherte auf einem Bolzplatz zuziehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (Az.: 20 U 05/07) festgestellt.
Im konkreten Fall hatte ein Vater mit seinem fünfjährigen Sohn sowie anderen Kindern und deren Vätern auf einem Bolzplatz gekickt und war bei einem Zweikampf um den Ball wegen einer Bodenunebenheit umgeknickt. Er erlitt einen Fußwurzelausriss, der zudem eine Thrombose zur Folge hatte.
Die Versicherung wollte nicht zahlen, da aus ihrer Sicht kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag, und bekam in erster Instanz recht. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf. Die Versicherung muss nun 8500 Euro an den Mann zahlen. Das Umknicken auf dem Bolzplatz sei sehr wohl ein Unfall. Bodenunebenheiten, die zum Umknicken geführt haben, seien für Bolzplätze geradezu typisch. Voraussetzungen dafür, dass der Mann auch ohne eine solche Unebenheit umgeknickt wäre, wie etwa Alkoholkonsum, hätten nicht vorgelegen.
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