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Montag, 5. März 2007

Auch Studenten müssen Zweitwohnungssteuer zahlen

München/Augsburg (dpa) - Studenten sind an ihrem Hochschulort von der Zweitwohnungssteuer nicht ausgenommen, wenn sie ihre Hauptwohnung weiterhin am Wohnsitz der Eltern haben. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jetzt entschieden (Aktenzeichen: 4 N 06.367).

München/Augsburg (dpa) - Studenten sind an ihrem Hochschulort von der Zweitwohnungssteuer nicht ausgenommen, wenn sie ihre Hauptwohnung weiterhin am Wohnsitz der Eltern haben. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jetzt entschieden (Aktenzeichen: 4 N 06.367).

Damit hat das Gericht die Klage einer Studentin abgewiesen, die in Augsburg studiert und die dort verlangte Zweitwohnungssteuer wegen der besonderen Situation von Studenten nicht akzeptieren wollte. Der Gleichheitsgrundsatz verbiete es, Studierende von der Regelung auszunehmen, betonten die Richter. Gerade zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes müsse sich die Abgabe grundsätzlich auch auf die Zweitwohnungen erstrecken, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken genommen würden, hieß es in der Entscheidung.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits im April des vergangenen Jahres in zwei Urteilen die Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungssteuersatzungen bestätigt. Damals wiesen Bayerns oberste Verwaltungsrichter Klagen gegen die oberbayerischen Fremdenverkehrsgemeinden Aschau und Tegernsee ab und erklärten, nach dem Kommunalabgabengesetz dürften die beiden Kommunen Satzungen zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer erlassen. Seit Sommer 2004 dürfen die Kommunen in Bayern wieder Steuern auf Zweitwohnungen erheben.

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