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Mittwoch, 6. Dezember 2006

Annahme unbestellter Ware verpflichtet nicht zur Bezahlung

Offenbach (dpa/gms) - Erhalten Verbraucher unaufgefordert nicht bestellte Ware an ihre Adresse geliefert, verpflichtet sie das zu nichts. Der Empfänger müsse die Ware weder aufbewahren noch zurückgeben oder gar bezahlen.

Offenbach (dpa/gms) - Erhalten Verbraucher unaufgefordert nicht bestellte Ware an ihre Adresse geliefert, verpflichtet sie das zu nichts. Der Empfänger müsse die Ware weder aufbewahren noch zurückgeben oder gar bezahlen.

Das berichtet der Deutsche Verband für Post, Informationstechnologie und Telekommunikation (DVPT) in Offenbach. Ohne Bestellung sei kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen.

Gerade in der Vorweihnachtszeit schickten zweifelhafte Versandhändler Verbrauchern vermehrt unaufgefordert Ware zu, heißt es. Der beiliegenden Rechnung folge bald eine Mahnung, wenn der Empfänger nicht zahlen will. Laut DVPT kann dieser mit der Lieferung jedoch machen, was er will - sofern sein Name und seine Adresse korrekt sind und er die Ware definitiv nicht bestellt hat: Er dürfe sie entsorgen oder verwenden, allerdings nicht verkaufen oder vermieten.

Liegt in der Adressierung jedoch ein Fehler vor, müsse er mit der entgegengenommenen Sendung sorgfältig umgehen. Er ist laut DVPT verpflichtet, die Ware aufzubewahren und herauszugeben - nicht jedoch, sie zurückzusenden. Wird ein falsch zugestelltes Paket trotzdem zurückgeschickt, könne der Verbraucher nicht damit rechnen, seine Portokosten erstattet zu bekommen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt der DVPT, bei der Paketannahme Name und Adresse genau zu prüfen und die Sendung im Zweifel gar nicht erst anzunehmen.


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