Anleger können Depotgebühren absetzen
Frankfurt/Main (dpa/gms) - Anleger können Depotgebühren teilweise von der Steuer absetzen. So gelten die Gebühren als Werbungskosten, wenn bei einer Anlage Kapitalerträge etwa über Dividenden erzielt werden, teilt das Deutsche Aktieninstitut (DAI) in Frankfurt mit.
Frankfurt/Main (dpa/gms) - Anleger können Depotgebühren teilweise von der Steuer absetzen. So gelten die Gebühren als Werbungskosten, wenn bei einer Anlage Kapitalerträge etwa über Dividenden erzielt werden, teilt das Deutsche Aktieninstitut (DAI) in Frankfurt mit.
Dies gelte aber nicht, wenn Anleger in erster Linie auf Wertsteigerungen etwa über Kursgewinne setzen. Steuerlich absetzbar sind nach Angaben des DAI auch Beratungskosten, sofern diese nicht direkt mit dem Kauf oder Verkauf einer Anlage in Verbindung stehen. Zudem ließen sich neben Ausgaben für Fachbücher und Seminare auch Reisekosten zu Hauptversammlungen geltend machen.
Wenn Anlegern Werbungskosten über dem Pauschbetrag entstanden sind, lohne es sich, diese per Einzelnachweis bei der Steuererklärung anzugeben, rät das DAI. Der Pauschbetrag für Anlagekosten beträgt bei Alleinstehenden 51 Euro und bei Verheirateten 102 Euro. Grundsätzlich müssten Anleger ihre Einnahmen deklarieren, wenn sie Kapitalerträge oberhalb des Sparerfreibetrages erzielt haben. Gleiches gilt für Anleger, die Kapitalertragsteuer zahlen mussten, weil ihr Freistellungsauftrag nicht ausreichte.
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