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Donnerstag, 8. März 2007

Anlageberater haftet nicht wegen Unkenntnis kritischer Berichte

Koblenz (dpa) - Ein Anlageberater muss Anlegern bei einem Verlust keinen Schadenersatz zahlen, weil er kritische Presseberichte zu einem Investment nicht gekannt hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem grundlegenden Urteil.


Koblenz (dpa) - Ein Anlageberater muss Anlegern bei einem Verlust keinen Schadenersatz zahlen, weil er kritische Presseberichte zu einem Investment nicht gekannt hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem grundlegenden Urteil.

Bei der Vielzahl von Publikationen wäre demnach jeder Anlageberater schlichtweg überfordert, wenn er alle branchenspezifischen Medienberichte kennen müsste. Eine Ausnahme gelte allenfalls für Veröffentlichungen in «herausragend wichtigen Publikationen der Wirtschaftswelt», befanden die Richter (Urteil vom 21.11.2006 - Az.: 6 U 1028/06).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage von Anlegern gegen ihren Anlageberater ab. Sie hatten dem Mann vorgehalten, er habe sie nicht über kritische Berichte zu einem Investment informiert. Damit habe er seine Beratungspflichten verletzt und müsse für die erlittenen Verluste von mehr als 100 000 Euro haften.

Das OLG sah dagegen keine Pflichtverletzung des Anlageberaters. Zwar räumten die Richter ein, dass ihm ein bestimmter kritischer Bericht zu diesem Investment offenbar nicht bekannt gewesen sei. Daraus könne ihm jedoch kein Vorwurf gemacht werden, da der Bericht nur in einem der vielen Branchenmagazinen erschienen sei.


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