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Montag, 5. März 2007

Trotz Schlamperei: Kürzung der Betriebskosten verboten

Dresden (dpa/gms) - Mieter dürfen die Hausmeisterkosten nicht mit der Begründung kürzen, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dresden hervor, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin mitteilt.


Dresden (dpa/gms) - Mieter dürfen die Hausmeisterkosten nicht mit der Begründung kürzen, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dresden hervor, wie der Deutsche Mieterbund in Berlin mitteilt.

Nach der Entscheidung der Richter (Aktenzeichen: 140 C 4830/05) muss der Betriebskostenanteil unabhängig vom Umfang und der Qualität der Hausmeisterarbeiten in voller Höhe gezahlt werden. Entscheidend sei, dass die Kosten aufgrund eines Vertragsverhältnisses zwischen Hausmeister und Vermieter tatsächlich entstanden sind.

Ist ein Mieter unzufrieden mit der Arbeit des Hausmeisters, bleibt ihm nur die Möglichkeit, statt der Betriebskosten die Miete zu kürzen. Das Recht zur Mietminderung scheitere allerdings häufig daran, dass die mangelhaften Arbeitsleistungen nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung führen, so der Mieterbund.

 

Unser Mietrecht Lexikon zum Thema Hausmeisterkosten

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