Mietrecht Lexikon H
Hausmeisterkosten / Hauswartskosten
Anfallende Kosten für einen Hausmeister oder einen Hauswart können nach § 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung prinzipiell den Mieter belastet werden, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass der Hausmeister oder Hauswart "klassische" Tätigkeiten wie die Flurreinigung, die Schneebeseitigung oder die Gartenpflege übernimmt, praktisch: das Gebäude "in Ordnung" hält.
Der Hausmeister oder Hauswart ist oftmals in komplett anderen Bereichen beschäftigt. Beispielsweise die Ausführung kleinerer Reparaturen im Haus oder Verwaltungsarbeiten wie die Betreuung von Mieterwechseln oder die Kommunikation mit öffentlichen Einrichtungen wie Müllabfuhr etc. Der Mieter muss weder für die Kosten für Reparaturen, noch für diejenigen von Verwaltungsarbeiten aufkommen.
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