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Dienstag, 5. Dezember 2006

Kein Anspruch auf Parabolantenne bei vorhandenem Kabelanschluss

Der Vermieter muss der Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon nicht zustimmen, wenn im Haus ein Kabelanschluss vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter russischer Staatsbürger ist, aber über den Anschluss eines zusätzlichen Decoders unstreitig fünf russische Sender empfangen kann.


Der Vermieter muss der Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon nicht zustimmen, wenn im Haus ein Kabelanschluss vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter russischer Staatsbürger ist, aber über den Anschluss eines zusätzlichen Decoders unstreitig fünf russische Sender empfangen kann.

Der klagende Mieter wollte an dem Metallgitter vor dem Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock des Anwesens eine Parabolantenne anbringen, um eine größere Anzahl  privater und öffentlicher russische Programme empfangen zu können, als über das Programmpaket „Digi KABEL RUS“. Die beklagte Vermieterin verweigerte ihr Einverständnis hierzu.

Der BGH hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Duldung der beantragten Anbringung einer Parabolantenne verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG Beschluß vom 9. Juni 1994 - 1 BvR 439/93) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß das Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden.

Im vorliegenden Fall konnte der Kläger über das Programmpaket „Digi KABEL RUS" bereits fünf russischsprachige Sender über das im Gebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgerätes empfangen. Unter diesen Gegebenheiten hat das Gericht dem Eigentumsrecht der Beklagten den Vorrang eingeräumt, weil das Gesamtbild der Gebäudefassade würde durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könnte. 

BGH, Urteil vom 2.03.05 – VIII ZR 118/04

 

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