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Stichwörter: KatzenklappeKlappeTürKatze
Montag, 23. April 2007

Katzenklappe ohne Genehmigung rechtfertigt Kündigung

Wer ohne vorherige Genehmigung seines Vermieters eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaut, rechtfertigt damit eine außerordentliche Kündigung.


Mieter sollten keine Katzenklappe ohne Genehmigung in die Wohnungstür einbauen.

Hamburg/Berlin (dpa/gms) - Wer ohne vorherige Genehmigung seines Vermieters eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaut, rechtfertigt damit eine außerordentliche Kündigung.

Ein solcher Einbau sei eine vorsätzliche, erhebliche Beschädigung der Tür. Der Verein beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 63 S 199/04). Wenn der Mieter trotz einer Abmahnung mit Fristsetzung die Klappe nicht wieder ausbaut, sei eine Kündigung gerechtfertigt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter eine 13 mal 16 Zentimeter große Katzenklappe aus Kunststoff in die hölzerne Wohnungseingangstür gebaut. Aus Sicht der Richter war das nicht zu dulden - die Klappe sei eine «optische Beeinträchtigung» der Wohnungstür sowie des Treppenhauses. Zudem erlaube die Klappe den unkontrollierten Zugang der Katze in das Treppenhaus. Das widerspreche den Interessen der übrigen Mieter.

 

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