Graffiti sind Mängel an der Mietsache
Berlin (dpa/gms) - Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die gesprühten Malereien gelten laut dem Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 233 C 47/06) als Mängel an der Mietsache, so der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.
Berlin (dpa/gms) - Mieter können von ihrem Vermieter verlangen, Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die gesprühten Malereien gelten laut dem Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 233 C 47/06) als Mängel an der Mietsache, so der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.
In dem Urteil hieß es, der Vermieter müsse den für den «vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand» erhalten. Dabei spielten Ortssitte, Zweck und Preis der Mieträume sowie der Haus- und Wohnungszustand bei der Anmietung eine Rolle.
In dem entschiedenen Fall befanden sich die Außenfassade sowie der Hauseingang in einem optisch einwandfreien Zustand, als die Mieter einzogen. Der Umfang der zuletzt vorhandenen Graffiti war dagegen erheblich und überschritt das Maß des Ortsüblichen, wie die Richter feststellten. Denn nahezu die gesamte Fläche der Außenwand war im Erdgeschoss mit Graffiti bedeckt. Der schlechte Gesamteindruck des Hauses stelle eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar.
Die Tatsache, dass der Vermieter Graffiti nicht verhindern kann, spielt dabei nach Angaben des Deutschen Mieterbundes keine Rolle. Ein Mangel liege immer dann vor, wenn der tatsächliche Zustand von der vertraglich vorausgesetzten Situation abweicht.
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