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Wohnungsmängel

Dem Mieter stehen verschiedene Rechte zu, wenn die Mietsache Mängel aufweist.

In Frage kommen Mangelbeseitigung, Aufwendungsersatz, Minderung, Schadenersatz und in Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung.

Ist die Mietsache bei Übergabe mangelhaft oder wird sie später mangelhaft, hat der Mieter nach § 535 Abs.1 BGB, ein Anspruch auf Mangelbeseitigung vom Vermieter. Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht, kann der Mieter nach § 320 BGB die Mietzahlungen einbehalten bis der Mangel beseitigt wird. Nach der Mangelbeseitigung ist die zurückbehaltene Miete an den Vermieter zu bezahlen.Bei einer Minderung, ist allerdings nur der Differenzbetrag zu bezahlen.Wird der Mangel trotz Mahnung vom Mieter nicht beseitigt, kann der Mieter ihn gemäß § 536 a Abs.2 BGB auch selbst beseitigen lassen und Aufwendungsersatz für die entstehenden Kosten vom Vermieter fordern.

 

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