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Montag, 13. November 2006

Bei mündlichem Mietvertrag gilt Kündigungsschutz

Berlin (dpa/gms) - Auch bei einem mündlichen Mietvertrag kann sich der Mieter gegen eine grundlose Kündigung wehren. Das erläutert Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds in Berlin.

Berlin (dpa/gms) - Auch bei einem mündlichen Mietvertrag kann sich der Mieter gegen eine grundlose Kündigung wehren. Das erläutert Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbunds in Berlin.

Soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das bedeute, dass immer ein Kündigungsgrund angegeben werden muss. Zudem dürfe der Vermieter nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

Ein mündlicher Mietvertrag könne im Vergleich zur Schriftform sogar von Vorteil sein, sagt der Mietrechtsexperte: So sei der Mieter nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet. Auch müsse er keine Kaution hinterlegen und könne nicht an Betriebskosten beteiligt werden - es sei denn, es wurde etwas anderes mit dem Vermieter vereinbart. Ob dieser auf den schriftlichen Vertrag verzichtet, um Geld am Finanzamt vorbeizubringen, könne dem Mieter grundsätzlich egal sein. Er hafte schließlich nicht für Fehltritte des Vermieters.

Ganz ohne Schriftwerk geht es allerdings nicht: Denn bei der Meldebehörde werde meist entweder ein Mietvertrag oder zumindest eine schriftliche Bestätigung des Vermieters verlangt, erklärte Ropertz.

 

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