Kein hoeherer Unterhalt wegen Karrieresprung 21 Jahre nach Scheidung
Ein Chemiker war im Jahre 2004 von der mittleren in die Führungsebene eines Unternehmens aufgestiegen. Seine Ex-Frau klagte darauf hin auf Erhöhung der Unterhaltszahlungen, deren Höhe im Jahr 2001 durch einen gerichtlichen Vergleich festgelegt worden war. Die Scheidung war bereits 21 Jahre vorher erfolgt.
Ein Chemiker war im Jahre 2004 von der mittleren in die Führungsebene eines Unternehmens aufgestiegen. Seine Ex-Frau klagte darauf hin auf Erhöhung der Unterhaltszahlungen, deren Höhe im Jahr 2001 durch einen gerichtlichen Vergleich festgelegt worden war. Die Scheidung war bereits 21 Jahre vorher erfolgt.
Eine Anpassung lehnte das Oberlandesgericht Zweibrücken jedoch ab, weil es für die Höhe des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten bei Rechtskraft der Scheidung ankomme. Zwar würden auch Einkommensverbesserungen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung den „Unterhaltsbedarf“ des unterhaltsberechtigten Ehegatten erhöhen. Das setze jedoch voraus, dass dem höheren Gehalt „eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte.“ Der Senat wertete den Aufstieg des Beklagten ins obere Management nicht als Normalverlauf einer Chemikerkarriere. Die Beförderung sei daher im Zeitpunkt der Jahrzehnte zurückliegenden Scheidung nicht vorherzusehen gewesen, weshalb ein Anspruch auf Erhöhung der Unterhaltszahlungen nicht bestehe.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 28.07.2006, Az.: 2 UF 249/05
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