Schönheitsreparaturen: Anerkenntnis durch Bitte um Fristverlängerung
In einem dem Berliner Kammergericht vorliegenden Fall hatte die Mieterin von Gewerberäumen den Vermieter um eine Fristverlängerung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gebeten.
In einem dem Berliner Kammergericht vorliegenden Fall hatte die Mieterin von Gewerberäumen den Vermieter um eine Fristverlängerung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gebeten.
Nachdem sie auch innerhalb dieser Frist keine Arbeiten durchführte, verklagte sie der Vermieter auf Schadensersatz. Die Mieterin wendete daraufhin vor Gericht ein, die Reparaturen seien überhaupt nicht nötig. Die Berliner Richter wiesen diesen Einwand der Mieterin als präkludiert zurück. Sie habe mit ihrer Bitte um Fristverlängerung dem Vermieter gegenüber zum Ausdruck gebracht, die Schönheitsreparaturen zu einem späteren Zeitpunkt durchführen zu wollen. Hinsichtlich der Notwendigkeit der Schönheitsreparaturen seien ihr damit alle Einwendungen genommen. Ihre Bitte sei insoweit als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten.
Dies gilt allerdings nur, wenn im Mietvertrag die Durchführung von Schönheitsreparaturen vereinbart ist. Die Bitte um Fristverlängerung kann als Anerkenntnis nicht soweit ausgelegt werden, dass eine Pflicht zu Schönheitsreparaturen begründen werden soll.
KG, Urt. v. 1.12.2005 – 8 U 249/04
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