„Nuernberger Tapetenklausel“ ist unwirksam
Viele Formularbestimmungen in Mietverträgen sehen Schönheitsreparaturen durch den Mieter innerhalb eines starren Fristenplanes vor. Nach der sogenannten „Nürnberger Tapetenklausel“ muss der Mieter von ihm oder dem Vormieter angebrachte Tapeten und Bodenbeläge entfernen und eventuelle Schäden beseitigen.
Viele Formularbestimmungen in Mietverträgen sehen Schönheitsreparaturen durch den Mieter innerhalb eines starren Fristenplanes vor. Nach der sogenannten „Nürnberger Tapetenklausel“ muss der Mieter von ihm oder dem Vormieter angebrachte Tapeten und Bodenbeläge entfernen und eventuelle Schäden beseitigen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in zwei ähnlich gelagerten Fällen mit der Wirksamkeit dieser Klausel zu beschäftigen. Das Gericht kam zu dem Schluss, das eine entsprechende Klausel unwirksam ist, weil sie den Mieter gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
Bereits in vorangegangenen Urteilen hatte der BGH ausgeführt, dass starre Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unzulässig sind. Zwar können dem Mieter Schönheitsreparaturen im Mietvertrag übertragen werden, die Fristen müssten sich jedoch am jeweiligen Renovierungsbedarf orientieren. Die Verpflichtung Tapeten unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur zu entfernen, wird dieser Anforderung nicht gerecht, da sie den Mieter unabhängig vom Zustand der Tapeten zur Beseitigung verpflichtet. Der Mieter kann auch nicht für die unsachgemäße Behandlung der Mietsache durch den Vormieter verantwortlich gemacht werden. Dadurch würde das Instandsetzungsrisiko des Vermieters auf den Folgemieter abgewälzt. Nicht entscheidend ist im übrigen, ob der Mieter darüber hinaus neu tapezieren muss.
BGH, Urteile vom 5.4.2006 – VIII ZR 109/05; VIII ZR 152/05
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