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Donnerstag, 19. Oktober 2006

Sterilisation ohne Einwilligung nur im «äußersten Notfall»

Koblenz (dpa) - Ein Arzt darf die Sterilisation einer Frau ohne deren ausdrückliche Einwilligung nur im «äußersten Notfall» vornehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Koblenz (dpa) - Ein Arzt darf die Sterilisation einer Frau ohne deren ausdrückliche Einwilligung nur im «äußersten Notfall» vornehmen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Wegen der mit einer Sterilisation verbundenen Dauerfolgen für die Frau dürfe deren mutmaßliche Einwilligung nicht vorschnell unterstellt werden, heißt es in dem Urteil (Az.: 5 U 290/06).

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und verurteilte einen Arzt zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15 000 Euro. Der Arzt hatte während einer Kaiserschnitt-Geburt festgestellt, dass es bei der Klägerin zu Verwachsungen im Bauchraum gekommen war, die bei einer weiteren Schwangerschaft zu erheblichen Komplikationen hätten führen können. Er entschloss sich daher, die narkotisierte Frau zu sterilisieren.

Anders als das Landgericht, das angenommen hatte, der Arzt habe von einer mutmaßlichen Einwilligung der Patientin ausgehen dürfen, befand das OLG, er habe vorschnell gehandelt. Eine akute Lebensbedrohung habe nicht bestanden. Daher hätte ohne weiteres abgewartet werden könne, ob die Frau bei einer künftigen Schwangerschaft das Risiko möglicher Komplikationen auf sich genommen hätte. Jedenfalls hätte eine Sterilisation aus medizinischer Sicht auch noch zu einem späteren Zeitpunkt und nach Rücksprache mit der Klägerin stattfinden können.


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