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Montag, 28. August 2006

Schmerzensgeld nach Schönheitsoperation

Ein Arzt darf eine Patientin nicht erst am Vorabend einer Schönheitsoperation über mögliche Risiken aufklären. Das hat das Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt in einem Urteil entschieden, meldet die Zeitschrift «OLG- Report».

Ein Arzt darf eine Patientin nicht erst am Vorabend einer Schönheitsoperation über mögliche Risiken aufklären. Das hat das Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt in einem Urteil entschieden, meldet die Zeitschrift «OLG- Report».

Demnach reicht dann die Zeit nicht mehr aus, um in Ruhe das Für und Wider abwägen zu können. Bei reinen Schönheitsoperationen sei ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Verletzt der Arzt die rechtzeitige Aufklärungspflicht, so muss er nach dem Richterspruch der Patientin Schmerzensgeld zahlen (Az.: 8 U 47/04).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Patientin auf Schmerzensgeld in Höhe von 6 000 Euro statt. Bei der Klägerin sollte eine Straffung der Bauchdecke vorgenommen werden. Erst am Vorabend der Operation informierte sie der behandelnde Arzt über mögliche kosmetische Folgen. So bestand die Gefahr, dass eine Narbe im Bauchbereich nach der Operation deutlicher sichtbar würde. Die Patientin willigte zwar in die Operation ein, das OLG sah diese Einwilligung jedoch als rechtlich unwirksam an.

Zur Begründung meinten die Richter, die Klägerin habe wegen der verspäteten Aufklärung nicht wirksam in die Operation eingewilligt. Der Arzt habe daher die Operation rechtswidrig vorgenommen und müsse Schmerzensgeld zahlen. Als unerheblich wertete das Gericht, dass dem Arzt keine Operationsfehler unterlaufen waren.

 

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