Pfusch beim Zahnersatz: Kasse muss Arztwechsel zustimmen
Hamburg/Schleswig (dpa/tmn) - Wenn Patienten beim Zahnarzt schiefe Kronen oder fehlerhafte Brücken eingesetzt bekommen, dürfen sie auf Kosten der Kasse den Arzt wechseln.
Das teilt die Verbraucherzentrale Hamburg mit und verweist dabei auf Urteile von Sozialgerichten. Demnach darf die Krankenkasse nicht auf einer Weiterbehandlung bestehen, wenn der Zahnersatz unbrauchbar ist und entweder neu angefertigt werden muss oder eine Nachbesserung für den Patienten unzumutbar ist. Patienten haben den Angaben zufolge in diesen Fällen das Recht, die Behandlung von einem anderen Arzt fortführen zu lassen und ein zweites Mal den Zuschuss von der Kasse zu verlangen.
Krankenkassen versuchten immer wieder, Patienten den Wechsel des Zahnarztes bei Behandlungsmängeln zu verweigern, kritisiert die Verbraucherzentrale. So sollte zum Beispiel eine Patientin in einem jüngst vor dem schleswig-holsteinischen Landessozialgericht in Schleswig verhandelten Fall zwei Brücken an den Vorderzähnen eingesetzt bekommen, die der Frau zufolge jedoch schief saßen und daher drückten. Nach ihren Schilderungen waren dem Zahnarzt bei der Behandlung außerdem mehrere Geräte ausgefallen, worauf er sie mit angeschliffenen Zähnen nach Hause geschickt haben soll.
Die Kasse verweigerte daraufhin zwar die Kostenübernahme für einen Arztwechsel, weil dies gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße und der Arzt bei unbrauchbarem Zahnersatz zur Nachbesserung verpflichtet sei. Das Landessozialgericht sah das aber als unzulässig an und urteilte, die Wirtschaftlichkeit müsse hinter dem Anspruch der Patientin auf einen einwandfreien Zahnersatz zurückstehen (Az.: L 5 KR 57/06). Die Richter folgten damit den Angaben zufolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in ähnlichen Fällen.
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