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Mittwoch, 1. November 2006

Nach dem Arzt zum Anwalt - Patient muss Behandlungsfehler nachweisen

Berlin (dpa/gms) - Ob ein Allgemeinmediziner ein Medikament zu hoch dosiert oder ein Zahnarzt den falschen Zahn zieht: Behandlungsfehler kommen immer wieder vor.


Berlin (dpa/gms) - Ob ein Allgemeinmediziner ein Medikament zu hoch dosiert oder ein Zahnarzt den falschen Zahn zieht: Behandlungsfehler kommen immer wieder vor.

Wenn ein Arzt eine falsche Diagnose stellt, eine falsche Therapie vornimmt oder unzureichend über Risiken aufklärt, hat der Patient unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Bedingung ist, dass der Fehler Ursache für einen bleibenden Gesundheitsschaden ist.

Wie viele Geschädigte es pro Jahr in Deutschland gibt, weiß niemand. Das Robert-Koch-Institut in Berlin spricht von 12 000 anerkannten medizinischen Behandlungsfehlern pro Jahr. Christoph Kranich, Gesundheitsexperte bei der Verbraucherzentrale Hamburg, geht von 1,2 Millionen Schadensfällen im Jahr aus, Gisela Bartz, Vorsitzende des Deutschen Patientenschutzbundes in Dormagen, von rund 680 000 Fällen.

Wenn der falsche Zahn gezogen wird, ist das einer der wenigen eindeutigen Fälle. In der Regel steht jedoch am Anfang ein Verdacht des Patienten: Nach einer Behandlung geht es ihm nicht besser, sondern sogar schlechter oder eine Operation muss wiederholt werden.

«Wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers im Raume steht, sollte zuerst das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden», rät Günther Jonitz, Präsident der Ärztekammer Berlin. Anschließend empfehle es sich, eine Zweitmeinung einzuholen.

Wird keine Einigung erzielt, so gibt es drei mögliche Wege - zur Schlichtungsstelle der Ärztekammer, zur gesetzlichen Krankenkasse oder zum Zivilgericht. «Der Patient muss nicht nur den Behandlungsfehler des Arztes und den Schaden beweisen. Er muss nachweisen, dass der Schaden durch den Behandlungsfehler verursacht wurde», erläutert Bernd Luxenburger von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein in Berlin. Nur bei grob fehlerhaftem ärztlichem Handeln sei diese Beweislast umgekehrt.

Eine Überprüfung durch den Gutachterausschuss der Ärztekammer ist für den Patienten kostenlos, kann aber nur mit Einverständnis des Arztes stattfinden. Allerdings hat dieses Verfahren aus Sicht von Patientenvertretern Nachteile: Eine unabhängige Überprüfung sei nicht gewährleistet, sagt Kranich. Zudem könne ein Schlichtungsverfahren bis zu drei Jahre dauern. Zieht ein Patient mit einem negativen Schlichtungsvotum vor Gericht, so könne dies die Entscheidung der Richter beeinflussen.

Für gesetzlich Versicherte ist die Beschwerdestelle der Krankenkasse eine Alternative. «Die Krankenkasse kann den Medizinischen Dienst mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen», sagt Bartz. Dieses sei für den Versicherten kostenfrei und gehe in der Regel wesentlich schneller. «Auch hier ist nicht transparent, wie die Mediziner ausgewählt werden, wie qualifiziert sie sind», warnt Kranich.

Der dritte Weg führt zum Anwalt und mit diesem vor Gericht. «Wer nicht rechtsschutzversichert ist, geht hier ein hohes finanzielles Risiko ein: Verliert er den Prozess, so muss er die eigenen Kosten und die des Gegners tragen», sagt Luxenburger. Für den Patienten heißt es also im Verdachtsfall sorgfältig abzuwägen.


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