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Donnerstag, 3. Mai 2007

Misslungene Haarentfernung - Zur Aufklaerungspflicht vor einer Schoenheitsbehandlung

Auch das Verschweigen von Tatsachen kann die Aufklärungspflicht verletzen. Umstände, die offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind müssen ungefragt bereits bei Anbahnung des Vertrages offenbart werden.


Haarentfernung mit der bekannten Methode

Auch das Verschweigen von Tatsachen kann die Aufklärungspflicht verletzen. Umstände, die offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind müssen ungefragt bereits bei Anbahnung des Vertrages offenbart werden.

Die Beklagte betreibt ein Wellness- und Beautycenter. Auf Grund eines Prospektes, in dem sie die dauerhafte, sanfte und problemlose Haarentfernung an allen Gesichts- und Körperzonen und für alle Haare und Hauttypen anbot, kam auch die Klägerin und wollte sich dauerhaft die Beinhaare entfernen lassen. Zu diesem Zweck unterzog sie sich im Zeitraum von neun Monaten fünf Behandlungen mit einem Photosilkgerät und bezahlte dafür 1025 Euro.

Nachdem die Beine der Klägerin nach der fünften Behandlung immer noch behaart waren, wollte sie ihr Geld zurück. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin erstattete daraufhin Anzeige wegen Betruges, dieses Verfahren wurde jedoch eingestellt. Daher erhob die Klägerin Klage vor dem AG München.

Sie gab an, man habe ihr vor Beginn der Behandlung gesagt, nach spätestens drei Behandlungen seien die Haare entfernt und es wüchsen keine mehr nach. Dass bei 20 % der Kunden dies nicht gelinge, habe man ihr nicht erzählt. Hätte sie dies gewusst, hätte sie die Behandlung nicht machen lassen. Deshalb wolle sie ihr Geld zurück. Nachdem sich auch nach der zweiten Behandlung Brandwunden gebildet hätten und sie deshalb für einen Zeitraum keine Kleider und Röcke tragen konnte, wolle sie auch Schmerzensgeld.

Die Beklagte widersprach dem. Sie habe die Kundin über alle Umstände aufgeklärt. Außerdem sei die Behandlung erfolgreich, da sie sich nur noch jeden dritten oder vierten Tag rasieren müsse. Im Gegenzug erhob die Beklagte Widerklage und wollte das Anwaltshonorar für den Rechtsanwalt, den sie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeschaltet hatte von der Klägerin.

Die zuständige Richterin gab der Klägerin nach Anhörung der Zeugen bezüglich der bezahlten 1025 Euro Recht. Grundsätzlich habe die Beklagte die Pflicht, die Klägerin darüber zu informieren, dass der Versuch einer dauerhaften Haarentfernung mittels Bestrahlung durch ein Photosilkgerät nach den Angaben des Geräteherstellers in 20 Prozent der Fälle nicht zum Erfolg führe. Bei einer kosmetischen Behandlung mit dem Ziel einer dauerhaften Haarentfernung sei es von ausschlaggebender Bedeutung, mit welcher Sicherheit der Erfolg eintrete. Die Behandlung sei schließlich teuer und diene nur diesem Zweck. Die Zeugenaussagen hätten ergeben, dass eine solche Aufklärung nicht erfolgt sei. Die nur geringfügige Haarentfernung (Rasieren nur noch alle drei Tage) rechtfertige die 1025 Euro nicht.

Schmerzensgeld bekam die Klägerin allerdings nicht. Nach dem sie trotz der Brandwunden noch drei weitere Behandlungen durchführen ließ, ging das Gericht davon aus, dass die Beeinträchtigungen nur unerheblich waren und ein Schmerzensgeld nicht rechtfertigten.

Die Beklagte musste nicht nur die 1025 Euro zurückzahlen. Auch das von ihr geforderte Rechtsanwaltshonorar bekam sie nicht, da das Gericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausging, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe, eine falsche Verdächtigung seitens der Klägerin bei der Anzeigenerstattung daher nicht vorlag.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 12.7.2006, AZ 132 C 36019/05


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