Maklerverträge nicht jederzeit kündbar
Frankfurt/Main (dpa) - Berichtigung: Die dpa hatte am 23. November berichtet, dass Maklerverträge jederzeit fristlos gekündigt werden könnten und sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main berufen.
Frankfurt/Main (dpa) - Berichtigung: Die dpa hatte am 23. November berichtet, dass Maklerverträge jederzeit fristlos gekündigt werden könnten und sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main berufen.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die genannte Entscheidung des Frankfurter Amtsgerichts jedoch keinen Maklervertrag im eigentlichen Sinne betraf, sondern einen besonderen Vertrag über sogenannte «Dienste höherer Art».
Bei dem Urteil handelt es sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die so nicht auf Maklerverträge oder andere Vertragsgestaltungen zu übertragen ist. In dem Rechtsstreit ging es um ein Dienstleistungsunternehmen, das die Bewertung, Beratung und Vermittlung beim Verkauf von kleinen und mittelständischen Firmen anbietet und dessen Arbeit daher nur am Rande mit der Tätigkeit eines Immobilienmaklers zu vergleichen ist.
Der Kläger hatte in dem entschiedenen Fall mit einem Unternehmen zur Vermittlung von Firmenaufkäufern zunächst vereinbart, den Wert der eigenen Firma samt der Immobilie festzustellen und danach einen Käufer zu suchen. Schon kurze Zeit nach Vertragsabschluss machte der Kläger den Vertrag jedoch rückgängig. Das Vermittlungsunternehmen bestand jedoch auf Vertragserfüllung und behielt die Vorauszahlung.
Das Gericht stellte dazu fest, dass diese Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetze und daher jederzeit fristlos zu kündigen sei. Mit dieser Begründung verurteilte das Gericht das Unternehmen, eine einbehaltene Vorauszahlung zurückzuzahlen. Einen Anspruch auf Honorar hätte es nur gegeben, wenn bis zum Zeitpunkt der Kündigung schon konkrete Leistungen erbracht worden wären, urteilte das Gericht. (Az.: 30 C 891/07-45).
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