Künstliche Befruchtung: Zuschuss nur für Ehepaare
Karlsruhe (dpa) - Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben weiterhin keinen Anspruch auf Krankenkassenleistungen für künstliche Befruchtungen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Karlsruhe (dpa) - Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben weiterhin keinen Anspruch auf Krankenkassenleistungen für künstliche Befruchtungen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Die Privilegierung verheirateter Paare, die in solchen Fällen 50 Prozent von der gesetzlichen Kasse ersetzt bekommen, ist laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die Ehe ein besserer Garant für eine stabile Beziehung sei. Mit einem Urteil lehnte das Karlsruher Gericht den Anspruch eines unverheirateten Paars aus Leipzig ab, das rund 1400 Euro für eine entsprechende Behandlung erstattet haben wollte. Es stehe dem Gesetzgeber allerdings frei, auch nicht verheirateten Partnern Kassenleistungen für eine künstliche Befruchtung zu gewähren, stellten die Richter klar. (Az: 1 BvL 5/03 vom 28. Februar 2007)
Das Bundesgesundheitsministerium sah sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Eine Ausweitung der Leistungen auf Unverheiratete sei nicht geplant, sagte Staatssekretär Klaus Theo Schröder: «Im Augenblick stehen solche Überlegungen nicht an.» Robert Schulte, Anwalt der Kläger, zeigte sich enttäuscht: «Die Ungleichbehandlung ist aus meiner Sicht nicht mehr zeitgemäß.»
Nach den Worten des Ersten Senats gibt es «hinreichende sachliche Gründe», die im Jahr 2004 von 100 auf 50 Prozent reduzierte Kostenerstattung auf Ehepaare zu beschränken. «Die ehelichen Bindungen bieten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden», argumentierte das Gericht. Dies sei gerade angesichts der physisch und psychisch belastenden Behandlungen bei künstlichen Befruchtungen von Bedeutung, die - bei gesundheitlichen Risiken - oft mehrere Versuche erforderten und nur in 18 von 100 Fällen zum Erfolg führten, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung.
Denn die Ehe sei grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt und enthalte die Pflicht zu wechselseitigem Beistand in Zeiten der Bedrängnis. «Die Ehe ist nach wie vor die rechtlich verfasste Paarbeziehung von Mann und Frau, in der die gegenseitige Solidarität nicht nur faktisch gelebt wird, solange es gefällt, sondern rechtlich eingefordert werden kann», heißt es in dem Urteil. Unterhalts- und Betreuungspflichten böten dem ehelichen Kind mehr rechtliche Sicherheit.
Die 1972 geborene Frau und ihr Partner leben seit mehr als zehn Jahren zusammen und wollten - da sie wegen einer Störung beim Mann nicht auf natürlichem Weg ein Kind zeugen können - mit Hilfe einer künstlichen Befruchtung eine Schwangerschaft herbeiführen. Das Sozialgericht Leipzig stufte die Regelung, die dem Paar einen Erstattungsanspruch verwehrt, als Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein und legte das Verfahren dem Karlsruhe Gericht vor.
Mit der Reduzierung der Kostenerstattung im Jahr 2004 ist die Zahl der Befruchtungen deutlich zurückgegangen. Laut Gericht wurden 2003 rund 16 000, im Jahr darauf nur noch 10 000 künstlich gezeugte Kinder geboren.
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