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Mittwoch, 5. März 2008

Klinik muss nach Fehler bei Geburt für elterliche Betreuung zahlen

Zweibrücken (dpa) - Wenn ärztliche Fehler bei der Geburt Behinderungen eines Kindes zur Folge haben, muss das Krankenhaus für die Pflegearbeit der Eltern zahlen. Dies entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Urteil.


Demnach besteht die Zahlungspflicht auch dann, wenn die pflegenden Eltern weiterarbeiten. Denn die Mehrbelastung durch die Pflege zähle nicht ohne weiteres zu den Leistungen, die aufgrund der familiären Zuneigung ohnehin von Eltern zu erwarten seien (Urteil vom 13.11.2007 - Az.: 5 U 62/06).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer 1984 geborenen Frau statt, die einen höheren Pflegeaufwand zugebilligt bekommen wollte. Die Klägerin hatte bei ihrer Geburt wegen einer Sauerstoffunterversorgung einen schweren Hirnschaden erlitten. Seitdem muss sie ständig gepflegt werden und wird neben Fachkräften auch von ihren Eltern betreut. Die Klinik erklärte sich zwar bereit, eine monatliche Rente an die Klägerin zu zahlen, mit der sie den Pflegeaufwand finanzieren könnte. Strittig war allerdings, inwieweit der Betreuungsaufwand naher Angehöriger einzuberechnen ist.

Dem OLG zufolge kann der Betrag für die Eltern zwar geringer sein als die Vergütung einer fremden Fachkraft, weil die Pflege im gleichen Haushalt einen geringeren Zeitaufwand erfordere. Gleichwohl seien den Eltern sowohl die tatsächlichen Pflegeleistungen als auch eventuelle Bereitschaftszeiten zu vergüten.


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