Kassen müssen Transporte aus Glaubensgründen nicht zahlen
Kassel (dpa) - Wer sich aus religiösen Gründen in ein anderes Krankenhaus verlegen lässt, hat die Kosten für den Transport selbst zu tragen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
Kassel (dpa) - Wer sich aus religiösen Gründen in ein anderes Krankenhaus verlegen lässt, hat die Kosten für den Transport selbst zu tragen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.
Die Bundesrichter wiesen damit die Klage eines Mannes ab, der den Zeugen Jehovas angehört. Er hatte sich per Hubschrauber von einer Augsburger Klinik in ein Krankenhaus nach Fulda verlegen lassen, weil er eine Bluttransfusion vermeiden wollte.
Die Bundesrichter begründeten ihr Urteil damit, dass im vorliegenden Fall eine Verlegung aus medizinischen Gründen nicht vonnöten gewesen sei. «Der Kläger hätte auch in Augsburg nach den Regeln der medizinischen Kunst operiert werden können«, stellten die Bundesrichter in ihrer Begründung fest (Az.: B 1 KR 11/07 R).
Der damals 44-jährige Augsburger war im April 2002 wegen akuter Herzbeschwerden in das örtliche Klinikum eingeliefert worden. Die Ärzte weigerten sich die für notwendig erachtete Notfalloperation vorzunehmen, weil der Patient eine Bluttransfusion aus Glaubensgründen ablehnte. Das «Krankenhausverbindungskomitee der Zeugen Jehovas« veranlasste, dass der Mann in das Fuldaer Klinikum geflogen wurde. Dort operierten die Ärzte den Mann auch ohne den Einsatz von Fremdblut erfolgreich. Die Krankenkasse weigerte sich jedoch, die Transportkosten in Höhe von 4.950 Euro zu erstatten.
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