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Montag, 16. April 2007

Freiheitsstrafe für Schoenheitschirurg: Patientin starb nach Fettabsaugung

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 30.03.2007 (Aktenzeichen 82 Ss 17/07) die Revision eines Chirurgen aus Leverkusen einstimmig als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln, 2. kleine Strafkammer) rechtskräftig geworden, mit dem der Angeklagte am 14.09.2006 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verurteilt worden war.


Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 30.03.2007 (Aktenzeichen 82 Ss 17/07) die Revision eines Chirurgen aus Leverkusen einstimmig als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Köln, 2. kleine Strafkammer) rechtskräftig geworden, mit dem der Angeklagte am 14.09.2006 wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung verurteilt worden war.

Die damals 67-jährige Patientin hatte den Schönheitschirurgen im April 2002 in dessen Praxis aufgesucht. Sie wog 100 kg bei einer Körpergröße von 164 cm und klagte über eine sog. Fettschürze, eine herabhängende Bauchfalte, die sie insbesondere bei Schwimmbadbesuchen als sehr störend empfand. Um wieder eine bessere Figur zu bekommen und um ihre Beweglichkeit zu verbessern, etwa auch um "sich selbst wieder die Schuhe zumachen zu können," wollte sie eine Fettabsaugung durchführen lassen. Tatsächlich wären diese Ziele nicht allein durch einen solchen Eingriff erreichbar gewesen; vielmehr hätte die Patientin ihr Gewicht vorher um 10 bis 15 Kilo reduzieren müssen. Während der Operation wurden ihr etwa 3 kg Fett aus dem Bauchbereich abgesaugt. Dabei drangen verschiedene Arten von Bakterien in den Blutkreislauf ein. Die Patientin erlitt eine schwere Entzündung der Bauchwand, an deren Folgen sie 3 Tage nach der Operation durch Herz-Kreislaufversagen verstarb.

Die Gerichte konnten letztlich nicht feststellen, dass der 51-jährige Chirurg die Operation bzw. die Nachbehandlung als solche fehlerhaft durchgeführt hat. Auch Versäumnisse bei der Sterilisierung des Operationsbestecks oder bei der Desinfizierung des Bauchs der Patientin hatte die Hauptverhandlung nicht zu Tage fördern können. Auch hatte der Arzt die Patientin vor der Operation hinreichend auf die allgemeinen Risiken der Operation hingewiesen. Dem Schönheitschirurgen wurde aber eine mangelnde Aufklärung der Patientin darüber angelastet, dass die von ihr erstrebte optische Verbesserung des Erscheinungsbildes mit einer Fettabsaugung gar nicht erreichbar war, dass sich vielmehr nach dem Eingriff sogar Dellen unter der Haut bilden konnten, die auch unter einem Badeanzug auffällig sichtbar blieben. Im konkreten Falle hätte er der Patientin sogar von der Operation abraten und deren Durchführung ablehnen müssen, wie ein medizinischer Sachverständiger im Prozess ausgeführt hatte.

Pressemitteilung des OLG Köln vom 13.04.2007 


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