Arzt haftet nicht ohne weiteres für eine falsche Diagnose
Koblenz (dpa) - Diagnosefehler des Arztes führen nicht zwangsläufig zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen eines Patienten. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil.
Koblenz (dpa) - Diagnosefehler des Arztes führen nicht zwangsläufig zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen eines Patienten. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Urteil.
Denn die Symptome einer Erkrankung seien oft mehrdeutig und ließen auf verschiedene Ursachen schließen. Solange ein Arzt die erforderlichen Untersuchungen nach den «Regeln der ärztlichen Kunst» vornehme, könne ihm eine objektiv falsche Diagnose rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden (Az.: 5 U 1494/05).
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf, das einer Patientin 12 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen hatte. Die Patientin hatte wegen starker Bauchschmerzen einen Arzt aufgesucht. Dessen Untersuchungen, die auch an den nachfolgenden Tagen fortgesetzt wurden, ergaben keinen Hinweis auf einen entzündeten Blinddarm. Stattdessen ging der Arzt zunächst von Magen- und Darmstörungen sowie später von einem fieberhaften Harnwegsinfekt aus. Diese Diagnosen stellten sich später als falsch heraus. Die Patientin verlangte daher Schmerzensgeld. Die Blinddarmentzündung hätte vom Arzt sofort erkannt werden müssen.
Das OLG folgte dem nicht. Denn ein Sachverständiger hatte in einem umfangreichen Gutachten festgestellt, dass der behandelnde Arzt alle erforderlichen diagnostischen Maßnahmen ergriffen habe. Die Befundlage sei schwierig gewesen und von dem Mediziner plausibel gedeutet worden. Das grundlegende Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor (Az.: VI ZR 155/06).
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