Altersgrenze für Erstattung bei künstlicher Befruchtung
Krankenkassen müssen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nur übernehmen, wenn beide Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sind. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.
Mainz (dpa ) - Krankenkassen müssen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nur übernehmen, wenn beide Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sind. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.
Die entsprechende Regelung verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und sei daher verfassungsgemäß, heißt es zur Begründung (Urteil vom 6. September 2007 - L 5 KR 240/06). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Ehepaares gegen deren gesetzliche Krankenversicherung ab. Die Kläger hatten von der Krankenkasse die Übernahme von Kosten für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau in Höhe von 6 500 Euro verlangt. Die Kasse verweigerte die Kostenübernahme mit dem Hinweis, die Frau sei zum Zeitpunkt des Eingriffs noch nicht 25 Jahre alt gewesen. Das Gesetz sehe eine Kostenübernahme vor diesem Zeitpunkt nicht vor. Die Kläger machten dagegen geltend, die gesetzliche Regelung sei verfassungswidrig.
Das LSG folgte dem nicht. Für die mit der Altersgrenze verbundene Ungleichbehandlung gebe es sachliche Gründe. Die untere Altersgrenze solle verhindern, dass Ehepaare aus Ungeduld vorschnell eine künstliche Befruchtung wünschten. Denn bis zum Alter von 25 Jahren gebe es nur sehr wenige unfruchtbare Paare. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine künstliche Befruchtung sehr teuer sei und nur 18 von 100 Behandlungen zur Geburt eines Kindes führten.
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