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Freitag, 6. Juli 2007

Versicherungsvertragsgesetz: Reform bringt Vorteile

Berlin (dpa) - Der Bundestag hat das 99 Jahre alte Versicherungsvertragsrecht grundlegend überarbeitet. Ab Anfang 2008 erhalten Versicherungskunden neue Rechte. Zudem werden vor allem die Kunden von Lebensversicherungen künftig höhere Erträge aus ihren Policen erzielen.


Berlin (dpa) - Der Bundestag hat das 99 Jahre alte Versicherungsvertragsrecht grundlegend überarbeitet. Ab Anfang 2008 erhalten Versicherungskunden neue Rechte. Zudem werden vor allem die Kunden von Lebensversicherungen künftig höhere Erträge aus ihren Policen erzielen.

Reform der allgemeinen Bestimmungen

Mehr Beratung und Information: Versicherungsvertreter müssen künftig umfassender beraten. Das Gespräch mit dem Kunden muss dokumentiert werden, was sich im Streitfall sich günstig für den Versicherten auswirken dürfte. Beispiel: Ein Kunde will für seinen Auslandsurlaub eine Auto-Vollkaskoversicherung abschließen. Der Vertreter muss den Kunden in Zukunft genau unterrichten, für welche Länder sie überhaupt gilt. Dem Kunden müssen alle Unterlagen beim endgültigen Vertragsschluss vorliegen. Bisher reichte es, wenn er die allgemeinen Vertragsbedingungen mit dem Versicherungsschein nachgereicht bekam.

Anzeigepflichten: Der Versicherte muss vor Vertragsschluss nur noch solche Umstände anzeigen, nach denen er ausdrücklich gefragt wird. Bislang musste der Kunde selbst auf Fakten hinweisen, die das Risiko für die Assekuranz erhöhen. Beispiel: Gab ein Wohnungseigentümer nicht an, dass sich im Untergeschoss seines Hauses ein Hotel befindet, ging er bei einem Wohnungseinbruch in vielen Fällen leer aus. Künftig ist nur dann so, wenn die Versicherung ihn fragen würde, ob in dem Haus mehr Publikumsverkehr als gewöhnlich stattfindet.

Widerrufsrecht: Ein «normaler» Versicherungsvertrag kann künftig binnen zwei Wochen widerrufen werden, eine Lebensversicherungspolice binnen vier Wochen.

Aufgabe des Alles-oder-nichts-Prinzips: Handelte ein Versicherter in der Vergangenheit grob fahrlässig, bekam er von seiner Hausratsversicherung mitunter gar nichts. Beispiel: Er hatte im Parterre das Fenster aufgelassen. Künftig gilt dieses Alles-Oder-Nichts-Prinzip nicht mehr. Der Grad seines Verschuldens soll künftig ermittelt werden. Danach bemisst sich der Höhe des Ersatzes.

Wegfall der Klagefrist: Künftig hat jeder Versicherte drei Jahre Zeit, seine Versicherung zu verklagen.

Reform der Bestimmungen für Lebensversicherungen

Anspruch auf Überschussbeteiligung: Bislang partizipierten die Versicherten nicht von Gewinnen der Assekuranzen, die diese als stille Reserve parkten. Künftig erhalten sie auch einen Anspruch darauf, dass die Hälfte der stillen Reserven, die die Versicherungen durch die Beiträge der Versicherten erwirtschaftet haben, bei Beendigung des Vertrags mitausgezahlt wird. Der Ertrag aus einer Lebensversicherung dürfte damit steigen.

Modellrechnung: Versicherte haben einen Anspruch, dass ihnen vor Abschluss des Vertrags eine realistische Modellrechnung präsentiert wird, was sie am Ende des Vertrag ausgezahlt bekommen.

Frühstorno: Kündigte ein Versicherter bislang kurz nach Vertragsschluss eine Lebensversicherung, erhielt er meist weit weniger ausgezahlt, als er an das Unternehmen geleistet hatte. Grund: Die Gesellschaften zogen ihre Abschlusskosten ab. Künftig müssen diese auf fünf Jahre gestreckt werden. Das bedeutet, dass der, der einen Vertrag nach zwei Jahren kündigt, künftig wesentlich besser stehen wird. Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen künftig auch in Euro und Cent beziffert werden. Außerdem wird der so genannte Rückkaufswert für die Versicherten günstiger berechnet.

Inkrafttreten

Das Gesetz wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es wird dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge gelten. Auf laufende Verträge - solche, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden - findet bis zum 31. Dezember 2008 altes Recht Anwendung. Danach gilt auch für diese Verträge das neue Recht. Die Neuregelung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gilt auch für Altverträge schon ab dem 1. Januar 2008. Die Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte gilt nur für Neuverträge, also für Verträge, die nach dem 1. Januar 2008 geschlossen werden.


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