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Stichwörter: TelefonwerbungBußgeld
Dienstag, 25. September 2007

Werbeanrufer dürfen Rufnummer nicht mehr unterdrücken

Fast drei Viertel der deutschen Bevölkerung fühlen sich durch unerwünschte Werbe-Anrufe belästigt.


Fast drei Viertel der deutschen Bevölkerung fühlen sich durch unerwünschte Werbe-Anrufe belästigt. Viele sind nicht in der Lage, sich gegen diese Cold Calls zu wehren, da die Anrufer ihre Rufnummer unterdrücken und so anonym bleiben.

Nach geltendem deutschem Recht stellt Telefonwerbung ohne Erlaubnis durch den Verbraucher eine unzumutbare Belästigung dar. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), verbietet die Werbung am Telefon ohne Einverständnis in Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2. Wer diese Belästigung wissentlich durchführt kann auf Schadenersatz verklagt werden, wenn dem Anrufer Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Aus diesem Grund unterdrücken Telefonwerber ihre Telefonnummer – und genau gegen diese sogenannten Cold Calls will die Bundesregierung gesetzliche Maßnahmen ergreifen. Ein Verbot der Rufnummernunterdrückung sollen Verbrauchen vor den unerwünschten Werbe-Anrufen schützen. Bei Verstößen gegen das Verbot plant die Bundesregierung ein Bußgeld, welches die Unternehmen, die Telefon-Werbung betreiben, zahlen müssen.

Das bisherige Verbot gegen vom Verbraucher unerwünschte Telefonwerbung wird noch nicht von allen Firmen beachtet. Die Werbeanrufe konnten nicht verfolgt werden, da die Unternehmen größtenteils von der Möglichkeit ihre Rufnummer zu unterdrücken Gebrauch machen. Um diese Verstöße in Zukunft gezielter zu verfolgen, will Bundesjustizministerin Zypries das Telekommunikationsgesetz (TKG) erweitern. In dieser Erweiterung wird die Möglichkeiten der durch das Telefon Werbung betreibenden Unternehmen ihre Rufnummern zu unterdrücken einschränken. Diese Einschränkungen sollen die Identifizierung der Anrufer erleichtern. Zusammen mit der Änderung des TKG werden auch Bußgelder bei Verstößen eingeführt, welches die am Telefon Werbenden von anrufen abhalten soll.

Die einzige Art der telefonischen Werbung ist und bleibt die, die der Verbraucher vorher genehmigt hat. Wenn also ein Verbraucher ein Auto kauft und dem Verkäufer seine Daten zur Marktanalyse und Zufriedenheitsbefragung überlässt, dann ist ein Anruf rechtlich erlaubt. Wenn er aber nur eine Zeitung abonniert und anschließend Anrufe erhält, bei denen der Anrufer ihm weitere Abonnemnts verkaufen will, dann ist das unzulässige Telefon-Werbung. Um gegen diejenigen vorzugehen, die sich noch immer über das Gesetz hinwegsetzen, müssen die Verbraucher besser informiert werden.




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