Unerwünschte Telefonwerbung - Klage eines Verbrauchers hatte Erfolg
Zur Umsatzsteigerung setzt heutzutage nahezu jedes Wirtschaftsunternehmen auf die Kraft der Werbung. Dabei bedienen sich die Konzerne unterschiedlicher Webeträger wie Medien, Markenzeichen auf Kleidungsstücken oder Anschläge in Verkehrsmitteln.
Zur Umsatzsteigerung setzt heutzutage nahezu jedes Wirtschaftsunternehmen auf die Kraft der Werbung. Dabei bedienen sich die Konzerne unterschiedlicher Webeträger wie Medien, Markenzeichen auf Kleidungsstücken oder Anschläge in Verkehrsmitteln. Doch manch einem Produktanbieter ist das nicht genug: Er vertraut vielmehr auf den unmittelbaren Kontakt mit dem potentiellen Kunden und wirbt per Fax, E-Mail oder Telefon (sog. Cold Calls). Freilich braucht der Verbraucher diese Art der Anpreisung nicht zu dulden und kann sie unterbinden lassen.
Das verdeutlichen jetzt ergangene Entscheidungen des Landgerichts Coburg und Oberlandesgerichts Bamberg. Die Richter gaben der Klage eines durch Telefonwerbung belästigten Rechtsanwalts statt. Sie untersagten einer Telekommunikationsfirma unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 € oder Ordnungshaft bei, zukünftig unerwünscht bei ihm fernmündlich ihre Produkte anzupreisen. Hierdurch werde nämlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angerufenen verletzt, so die Gerichte.
Sachverhalt
Bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres wurde der Advokat in seiner Privatwohnung ungebeten von Mitarbeitern der Telefongesellschaft angerufen. Sie versuchten ihn als neuen Kunden zu gewinnen. Um Beweismaterial zu sichern, ging der Rechtsanwalt zum Schein auf das Geschäft ein. Als ihm das Unternehmen ein paar Tage später die Vertragsunterlagen zusandte, widerrief er den Vertragsschluss. Gleichzeitig forderte der Jurist die Telekommunikationsfirma auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000 € abzugeben. Hierzu war diese aber nicht bereit. Sie meinte, der Anwalt habe durch die Auftragserteilung am Telefon den Werbeanruf nachträglich gebilligt.
Gerichtsentscheidung
Hiermit drang das beklagte Unternehmen jedoch weder beim Landgericht Coburg, noch beim Oberlandesgericht Bamberg durch. Der unerbetene Werbeanruf habe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Denn durch das Telefonat sei er in seiner Privatsphäre gestört worden. Hieran ändere auch der von dem Anwalt während des Gesprächs zunächst (zum Schein) erteilte Auftrag nichts. Der Kläger habe nämlich rechtzeitig widerrufen und unmissverständlich von der Telefongesellschaft Unterlassung begehrt.
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