Kuendigung eines Geschaeftsfuehrers durch den Mitgeschaeftsfuehrer
In dem dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vorliegenden Fall hatte die Gesellschafterversammlung einer GmbH einen ihrer beiden Geschäftsführer abberufen und die Kündigung seines Anstellungsvertrages beschlossen. Kurz darauf sprach der verbleibende Geschäftsführer dem ehemaligen Geschäftsführer die ordentliche Kündigung aus.
In dem dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vorliegenden Fall hatte die Gesellschafterversammlung einer GmbH einen ihrer beiden Geschäftsführer abberufen und die Kündigung seines Anstellungsvertrages beschlossen. Kurz darauf sprach der verbleibende Geschäftsführer dem ehemaligen Geschäftsführer die ordentliche Kündigung aus.
Eine ausdrückliche Ermächtigung war ihm dazu nicht erteilt worden. Der ehemalige Geschäftsführer griff die Kündigung an. Das OLG Frankfurt gab der Klage statt, weil es an einer wirksamen Kündigungserklärung fehlte. Die Kündigungserklärung war weder vom zuständigen Gesellschaftsorgan ausgesprochen worden, noch durch eine rechtsgeschäftliche Vollmacht gedeckt. Zwar wird die Gesellschaft nach § 35 GmbHG durch ihre Geschäftsführer vertreten, dies gilt jedoch nicht für Kündigungen des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers. Dies ist als Annexkompetenz zu § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Die Zuständigkeit umfasst dabei nicht nur die Beschlussfassung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch den Vollzug durch die Abgabe der Kündigungserklärung. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Der verbleibende Geschäftsführer war auch nicht bevollmächtigt, die Gesellschafterversammlung zu vertreten. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Vollmacht bedurft. Für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung sah das Gericht keine Anhaltspunkte. Allein die Fassung des Gesellschafterbeschlusses reiche hierfür jedenfalls nicht aus. Den Gesellschaftern kann es nicht gleichgültig sein, wer ihre Beschlüsse wie und wann vollzieht. Eine Vertretung ohne Vertretungsmacht und die nachträgliche Genehmigung ist schließlich nach § 180 S. 1 BGB bei einem einseitigem Rechtsgeschäft nicht möglich.
OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 16.12.2005 – 24 U 145/05
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