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Montag, 28. August 2006

Kein Kindergeld mehr ab 25

Während die Gerichte für Eltern positive Urteile fällen (zuletzt das FG Niedersachsen - Urteil vom 15.08.2006 - 1 K 76/04), wonach auch die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des erwachsenen Kindes reduzieren, versucht die Regierung bei den Ausbildungskosten der erwachsenen Kinder zu sparen.

Während die Gerichte für Eltern positive Urteile fällen (zuletzt das FG Niedersachsen - Urteil vom 15.08.2006 - 1 K 76/04), wonach auch die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des erwachsenen Kindes reduzieren, versucht die Regierung bei den Ausbildungskosten der erwachsenen Kinder zu sparen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird ab dem 01.01.2007 die Altersgrenze für das regelmäßig endgültige "Aus" aller kindbezogenen Vergünstigungen von 27 auf 25 Jahre herabgesetzt. Uneingeschränkt betroffen sind alle Kinder, die am 31.12.2006 noch keine 24 Jahre alt sind.

Damit entfällt künftig für diese nicht nur das Kindergeld zwei Jahr früher sondern auch sämtliche kindbedingten Vergünstigungen, das heißt im Klartext: Kein Ausbildungsfreibetrag bei auswärtig untergebrachten Kindern, keine Kinderzulage bei der Riesterrente und Eigenheimzulage, kein höherer Ortszuschlag bei öffentlich Bediensteten, kein Entlastungsbetrag bei Alleinerziehenden usw.

"Dennoch wird der Schuss nach hinten los gehen", prophezeit Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL, "in vielen Fällen werden die unterstützenden Eltern sich sogar besser stehen als bisher. Während die Vergünstigung mit Kindergeld/ Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag bisher auf maximal 5.808 / 6.732 Euro (zu Hause/auswärts untergebracht) begrenzt ist, werden Zahlungen an erwachsene Unterhaltsempfänger bis zu 7.680 Euro berücksichtigt. Dieser Betrag wird ohne Nachweis unterstellt, wenn die Kinder bei den Eltern wohnen."

Wenn die eigenen Einkünfte (Einahmen abzüglich Werbungskosten) und Bezüge des Kindes 624 Euro im Jahr übersteigen, verringert sich der abzugsfähige Höchstbetrag um den übersteigenden Betrag. Einfacher wird’s nicht: z.B. müssen die Anrechnung von Ausbildungsbeihilfen, Sachbezügen, die "Opfergrenze" und die Regelungen bei mehreren Unterhaltszahlern oder Empfängern bei der Erstellung der Steuererklärung beachtet werden.

 

Hinweise zur nächstgelegenen Beratungsstelle erhält man beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine unter der Telefon-Nummer 030 / 30 10 86 10 bzw. im Internet unter www.bdl-online.de unter der Rubrik Verzeichnis.

 

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