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Mittwoch, 28. Februar 2007

Schlaf ist kein Zufall

Schlaf ist kein „unabwendbarer Zufall“ – nicht einmal bei vielbeschäftigten Anwälten. Für einen Mandanten sollte eine Berufung gegen ein Urteil eingelegt werden.


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Schlaf ist kein „unabwendbarer Zufall“ – nicht einmal bei vielbeschäftigten Anwälten. Für einen Mandanten sollte eine Berufung gegen ein Urteil eingelegt werden. Der anwaltliche Schriftsatz mit der Berufungsbegründung ging jedoch einen Tag zu spät bei Gericht ein, welches die Berufung daher als unzulässig verwarf. Der Anwalt stellte darauf hin einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Dadurch kann eine Fristversäumung geheilt werden, wenn diese unverschuldet war, insbesondere bei einem „unabwendbaren Zufall“.

Einen solchen hielt der Anwalt für gegeben, weil er etwa 50 Minuten vor Fristablauf um Mitternacht – beim Durchlesen und Korrigieren der Berufungsbegründung – in seinem Büro am Schreibtisch eingeschlafen und erst eine Viertelstunde nach Fristablauf wieder aufgewacht war. Für das Einschlafen machte er seinen „langen, arbeitsreichen Tag“ verantwortlich. Der Bundesgerichtshof hatte aber kein Mitleid und sah im Einschlafen keinen Grund für eine Wiedereinsetzung. Wer lange arbeite, müsse vielmehr gegen 23 Uhr damit rechnen, auch gegen seinen Willen einzuschlafen. Das geschehe im übrigen auch kaum spontan. Der Anwalt habe nicht dargelegt, dass er „bevor er vom Schlaf übermannt wurde, nicht irgendwelche Ermüdungserscheinungen an sich verspürt haben sollte, wie sie erfahrungsgemäß dem ungewollten Einschlafen voranzugehen pflegen. Wenn er sich aber müde fühlte, so war er dadurch gewarnt, und musste in geeigneter Weise der Gefahr des Einschlafens entgegenwirken.“ Die Fristversäumung habe der Anwalt daher verschuldet.

Wenn schon der Anwalt beim Durchlesen seines eigenen Schriftsatzes einschlief, ist dem Gericht dadurch wohl ähnliches erspart geblieben...

Beschluss des BGH vom 05.03.1970, Az. VII ZB 2/70

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