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Freitag, 16. Februar 2007

Wettbewerbswidrige Rabattaktion bei wenigen Artikeln unerheblich

Saarbrücken (dpa) - Eine wettbewerbswidrige Rabattaktion ist rechtlich unerheblich, wenn sie sich nur auf eine geringe Zahl von Artikeln bezieht. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.


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Saarbrücken (dpa) - Eine wettbewerbswidrige Rabattaktion ist rechtlich unerheblich, wenn sie sich nur auf eine geringe Zahl von Artikeln bezieht. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor.

In diesem Fall sei die so genannte wettbewerbsrechtliche Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten, so dass weder Konkurrenten noch Verbraucherschützer einen Wettbewerbsverstoß vor Gericht erfolgreich rügen könnten (Az.: 1 U 625/05-216).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die gegen den Betreiber mehrerer Bau- und Heimwerkermärkte gerichtete Klage ab. Der Kette war unter anderem vorgehalten worden, Rabatt auf Preise gewährt zu haben, die sie nie ernsthaft habe fordern wollen. Das sei eine Irreführung des Verbrauchers und damit ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Das OLG räumte zwar ein, dass ein Rabatt auf «Mondpreise» wettbewerbswidrig sei. Gleichwohl sei ein solcher Verstoß nur relevant, wenn er auch erheblich sei. Selbst wenn man unterstelle, dass der Betreiber der Märkte den ursprünglichen Preis nie habe fordern wollen, so beziehe sich die Aktion auf 4 Artikel von einem 70 000 Artikel umfassenden Sortiment. Daher fehle es an der Erheblichkeit.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.


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