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Mittwoch, 6. Dezember 2006

Aufklaerungspflicht einer Bank bei Vermittlung neuartiger Fondskonzepte

Die Bank trifft bei der Vermittlung eines neuartigen, steuersparenden Fondskonzepts eine Hinweispflicht, wenn die steuerliche Behandlung durch die Finanzämter unklar ist.


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Die Bank trifft bei der Vermittlung eines neuartigen, steuersparenden Fondskonzepts eine Hinweispflicht, wenn die steuerliche Behandlung durch die Finanzämter unklar ist. Das entschied das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 04.12.2006. Eine Sparkasse hatte einem Kunden eine Beteiligung an einem Filmvertriebsfonds vermittelt, den es bis dahin in dieser Form nicht gegeben hatte. Die Bank hatte zwar beim Finanzamt wegen der steuerlichen Behandlung angefragt. Dieses hatte später seine Einschätzung aber wieder geändert. Die Abschreibungsmöglichkeiten fielen daher deutlich geringer aus, als der Kunde erwartet hatte.

Das OLG entschied, dass die Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und dass der Kunde deshalb einen Schadensersatzanspruch wegen der geringeren Steuerersparnis gegen die Bank geltend machen könne. Da es, im Gegensatz zu anderen Fondsbeteiligungen, keine gesicherte Praxis zur steuerlichen Behandlung des Fondskonzepts durch die Finanzämter gegeben habe, sei die Sparkasse verpflichtet gewesen, ihren Kunden auf die Unsicherheiten hinsichtlich der Abschreibungshöhe hinzuweisen. Dass dem Anleger allgemein die Risiken des Wertpapierhandels und das Steuerrisiko bekannt waren, schließe die Haftung nicht aus, weil dies für eine Einschätzung des speziellen Risikos im konkreten Einzelfall nicht ausreichend sei.

Urteil des OLG Koblenz vom 04.12.2006, Az.: 6 U 150/06

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