Gewerbliche „Erbensucher“ haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Honorar
Gewerbliche Erbensucher werden dann aktiv, wenn es dem Nachlassverwalter nicht gelingt, die Erben selbst zu ermitteln. In der Regel erhalten Erbenermittler im Falle des Erfolges eine Vergütung von 10 bis 30 % des Erbes.
Gewerbliche Erbensucher werden dann aktiv, wenn es dem Nachlassverwalter nicht gelingt, die Erben selbst zu ermitteln. In der Regel erhalten Erbenermittler im Falle des Erfolges eine Vergütung von 10 bis 30 % des Erbes.
In dem hier dem Bundesgerichtshof (BGH) vorliegenden Fall lehnte der gefundene Erbe es jedoch ab, gegen die Mitteilung weiterer Einzelheiten eine Honorarvereinbarung mit dem Ermittler zu treffen und machte den Nachlassverwalter selbst ausfindig. Der Erbenermittler klagte daraufhin auf Vergütung aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung – jedoch ohne Erfolg. Der BGH hielt, trotz Kritik aus Literatur und Rechtsprechung, an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein gesetzlicher Vergütungsanspruch nicht besteht. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, muss der Erbe selbst entscheiden können, ob er die Dienste des Ermittlers in Anspruch nehmen möchte. Das Risiko, dass eine Honorarvereinbarung nicht zustande kommt, hat der Ermittler zu tragen, wenn er ohne Auftrag des Erben tätig wird. Die Bejahung eines gesetzlichen Vergütungsanspruches aus Geschäftsführung ohne Auftrag würde diesen Grundsätzen entgegenstehen.
BGH, Beschl. v. 23.2.2006 – III ZR 209/05
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