Keine Mietminderung wegen Sado-Maso-Nachbarschaft
Wollte man für Beeinträchtigungen dieser Art Gewährleistungsrechte zubilligen, bedeutete dies im Ergebnis, dass man dem Wohnungsmieter einen Anspruch auf Milieuschutz zubilligt; dies ist mit den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften nicht vereinbar, zumal diese nur dann greifen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache selbst herabgesetzt ist. Letztlich handelt es sich bei den von der Beklagten als Störung empfundenen Begegnungen mit Besuchern des Cafés daher um Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, für das die Klägerin nicht haftbar zu machen ist.
Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit Minderungsrechte wegen der Nachbarschaft zu Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen anerkannt hat, ging es ebenfalls stets um Beeinträchtigungen, die sich auf den zur Mietsache selbst gehörenden räumlichen Bereich beziehen - z.B. weil der Eingang des Bordellbetriebs, an dem sich die Mieter stören, vom selben Treppenhaus zugänglich ist, so dass es zwangsläufig zu - als unangenehm empfundenen - Begegnungen der Mieter mit Freiern kommt (LG Berlin, NZM 1999, 71), oder weil „Betriebsgeräusche“ und andere Emissionen eines Swinger-Clubs in der im selben Haus belegenen Wohnung störend zu vernehmen sind (AG Charlottenburg und nachgehend LG Berlin, NZM 2000, 408/498).
AG Hamburg Urteil vom 23.3.2006, 49 C 474/05
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