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Dienstag, 30. Januar 2007

Witwenrente von geschiedener Mutter darf nicht befristet werden

Kassel (dpa) - Eine geschiedene und verwitwete Mutter hat auch nach der Volljährigkeit ihrer Kinder noch Anspruch auf Witwenrente. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.


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Kassel (dpa) - Eine geschiedene und verwitwete Mutter hat auch nach der Volljährigkeit ihrer Kinder noch Anspruch auf Witwenrente. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

Demnach sei eine Befristung der Versorgungsansprüche nach dem Tod des Mannes bei einem Arbeitsunfall nicht möglich. Das Recht auf die Witwenrente verfalle erst dann, wenn die Frau wieder heirate. (Az.: B 2 U 22/05 R)

Die Kasseler Richter gaben damit einer Frau aus Hamm in Westfalen Recht, deren Mann 1997, zwei Jahre nach der Scheidung, ums Leben gekommen war. Die Berufsgenossenschaft des Fernfahrers bewilligte der Frau zunächst eine Witwenrente, nahm dann den Bescheid aber zurück, weil die beiden Töchter aus der geschiedenen Ehe volljährig seien und die Frau nun wieder arbeiten könne. Ansonsten ergebe sich eine Bevorzugung gegenüber Witwen, die zuvor nicht geschieden waren.

Dem konnten die Richter nicht folgen. Sie bejahten die Auffassung des Dortmunder Sozialgerichts als Vorinstanz, nach der der Frau finanzielle Nachteile entstanden seien, die auch bei einem Wiedereinstieg in den Beruf nicht mehr kompensiert werden könnten. Bis zu einer erneuten Heirat müsse die Witwenrente daher weiter gezahlt werden.


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