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Stichwörter: KündigungDiebstahl
Freitag, 5. Oktober 2007

Wirksamkeit einer Kündigung nicht sofort bestätigen

München/Erfurt (dpa/tmn) - Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, sollte er die Wirksamkeit der Kündigung nicht sofort bei Aushändigung des Schreibens bestätigen. Er sollten sich Zeit lassen, bevor er den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage erklärt.


München/Erfurt (dpa/tmn) - Wird einem Arbeitnehmer gekündigt, sollte er die Wirksamkeit der Kündigung nicht sofort bei Aushändigung des Schreibens bestätigen. Er sollten sich Zeit lassen, bevor er den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage erklärt.

Das rät das Bayerische Arbeitsministerium in München. Zwar könne jeder Arbeitnehmer grundsätzlich schriftlich auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Formuliert der Arbeitgeber aber eine solche Verzichtserklärung vor, müsse deren Inhalt besonderen Anforderungen genügen.

Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage ist in bestimmten Fällen unwirksam, heißt es unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (Az.: 2 AZR 722/06). Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitnehmer den Verzicht unmittelbar im Anschluss an eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung in einem von diesem ausformulierten Schreiben erklärt - und wenn er dafür keine Gegenleistung erhält. Das Kündigungsschutzgesetz sehe vor, dass eine Kündigung gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, erläutert das Arbeitsministerium. Verzichtet der Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit, benachteiligt ihn das unangemessen.

In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin wegen Diebstahlsverdacht die Kündigung in einem Formular ausgesprochen. Im Anschluss an die Kündigungserklärung hieß es dort: «Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.» Arbeitgeber und die gekündigte Mitarbeiterin unterzeichneten diese Erklärung. Das erklärte das BAG für unwirksam.


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