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Freitag, 9. März 2007

Wann die Hausratversicherung nicht zahlt

"Versicherungsbetrug ist Volkssport", heißt es oft zynisch, allerdings nicht selten zutreffend. Der durch Unehrlichkeit in der Versicherungsbranche verursachte Schaden wird allein in Deutschland auf rund 4 Mrd. € jährlich geschätzt.


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"Versicherungsbetrug ist Volkssport", heißt es oft zynisch, allerdings nicht selten zutreffend. Der durch Unehrlichkeit in der Versicherungsbranche verursachte Schaden wird allein in Deutschland auf rund 4 Mrd. € jährlich geschätzt. Vor den Folgen für den in dieser "Sportart" tätigen Versicherungsnehmer ist nicht oft genug zu warnen: Ihm drohen nicht nur empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen. Der Schwindler kann meistens auch den Versicherungsschutz in den Wind schreiben. Für die Assekuranz ist es in solchen zum Himmel stinkenden Fällen lediglich schwierig, den fingierten Versicherungsfall nachzuweisen.

Aber nicht unmöglich, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Coburg zeigt - in der Berufungsinstanz durch das Oberlandesgericht Bamberg bestätigt. Das vermeintliche Opfer einer Brandstiftung hatte von seiner Hausratsversicherung die Zahlung von ca. 30.000 € verlangt. Außerdem wollte es festgestellt haben, dass der Sachversicherer für zukünftig noch entstehende Unkosten aufkommen müsse. Die Gerichte erteilten der Klage eine Absage. Die Richter waren nämlich der Überzeugung, dass die Versicherte den Brand selbst gelegt und den Schaden so absichtlich herbeigeführt hatte.

Sachverhalt

Zunächst sah es nach einem schweren Schicksalsschlag für die spätere Klägerin aus. In einer lauen Sommernacht brannte ihre Doppelhaushälfte samt Inventar völlig nieder. Ursache der Feuersbrunst war im Haus an mehreren Stellen ausgeschüttetes Benzin. Das Brandopfer meldete das Unglück sofort dem Hausratsversicherer, um sich den Verlust des Mobiliars wenigstens in Geld versüßen zu lassen. Doch allmählich kamen Zweifel auf, ob tatsächlich ein fremder Feuerteufel am Werk gewesen war: Spezialisten fanden nirgends Aufbruchspuren; das Gebäude hatte schon vor dem Brand erhebliche Bauschäden, die die Besitzerin wegen klammen Geldbeutels nicht beheben lassen konnte. Die zuständige Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen gegen die Versicherungsnehmerin ein. Im anschließenden Strafprozess wurde sie jedoch mangels Beweisen vom Vorwurf der Brandstiftung und des Betrugs freigesprochen. Das Kriminalgericht wusste freilich nichts von einem Brief, den die Hauseigentümerin kurz vor der Brandkatastrophe an ihre Tochter geschrieben hatte. Diese hatte nämlich im Strafverfahren gegen die Mutter von dem Recht Gebrauch gemacht, nicht aussagen zu müssen. In dem nunmehr aufgetauchten Schreiben deutete die Versicherungsnehmerin an, jemanden mit der "Beseitigung" ihres mehr oder weniger baufälligen Anwesens zu beauftragen. Mit diesem Trumpf in der Hand verweigerte die Hausratsversicherung trotz des Freispruchs jegliche Entschädigungszahlung. Die Klägerin bestritt weiterhin, mit dem Feuerspektakel etwas zu tun zu haben, und nahm zivilgerichtliche Hilfe in Anspruch.

Gerichtsentscheidung

Aber es nutzte ihr nichts. Nach einer aufwändigen Beweisaufnahme sahen das Landgericht Coburg und das Oberlandesgericht Bamberg die Mitwirkung der Versicherten an dem Verbrechen als erwiesen an. Wichtigstes, für eine Beteiligung der Klägerin an der Brandlegung sprechendes Indiz sei der an die Tochter gerichtete Brief, den diese - anders als im Strafprozess - nun offenbart hatte. Das Schreiben enthalte klare Anhaltspunkte für die Absicht  der Versicherten, das Haus anzünden lassen zu wollen. Nehme man die anderen Indizien  - fehlende Einbruchspuren, baufälliges Objekt, prekäre wirtschaftliche Verhältnisse der Frau - hinzu, bestünden an der Täterschaft der Klägerin keine Zweifel. Der gezielt herbeigeführte Brandschaden berechtige daher die Assekuranz, Versicherungsschutz zu versagen.

Fazit

Wie sagt schon der Volksmund: Feuer und Wasser sind gute Diener, aber schlechte Herren!

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.4.2006, Az: 14 O 712/05; Beschlüsse des Oberlandesgericht Bamberg vom 2.1.2007 und 29.1.2007, Az: 1 U 74/06; rechtskräftig)

 

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