Sturmschaden: Nicht übereilt Abfindungserklärung unterzeichnen
Berlin (dpa/gms) - Hausbesitzer sollten nach einem Sturmschaden nicht voreilig eine Abfindungserklärung unterzeichnen. Das rät der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.
Berlin (dpa/gms) - Hausbesitzer sollten nach einem Sturmschaden nicht voreilig eine Abfindungserklärung unterzeichnen. Das rät der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin.
Ermittelt ein Mitarbeiter der Versicherung vor Ort den Schaden am oder im Haus und stellt gleich einen Scheck aus, sei dies meistens mit der Unterzeichnung einer Abfindungserklärung verbunden. Doch nicht immer reichten die darin vereinbarten Beträge aus, um den Schaden zu beseitigen. Das sei vor allem bei der Anschaffung neuer Gegenstände der Fall.
Dabei gelte für viele Hausrat- und Gebäudeversicherung, dass die Versicherten den Neuwert verlangen können. «Auf diese Möglichkeiten werden sie auch im Regelfall nicht von den Schadensregulierern hingewiesen.» Selbst wenn ein baufälliges Haus durch den Sturm zum Einsturz gebracht worden sein sollte, müsse die Versicherung die Kosten für den Neubau übernehmen, so der DAV.
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