Restschuldversicherung: Bankkunde muss Abschluss nachweisen
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Bankkunde muss im Streitfall um ein Minus auf seinem Girokonto den Abschluss einer Restschuldversicherung beweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil entschieden.
Frankfurt/Main (dpa) - Ein Bankkunde muss im Streitfall um ein Minus auf seinem Girokonto den Abschluss einer Restschuldversicherung beweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil entschieden.
Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Umkehr der Beweislast. Die Bank müsse nicht dem Kunden nachweisen, dass er auf eine solche Versicherung verzichtet habe (23 U 369/05). Mit einer Restschuldversicherung kann ein Kreditnehmer sich für den Fall von Krankheit, Tod oder Arbeitslosigkeit absichern. Der Versicherer zahlt dann die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Raten.
Das Gericht hob mit seinem Urteil die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und gab der Klage einer Bank statt. Das Geldinstitut hatte gegen einen Kunden Klage auf Ausgleich eines Minussaldos in Höhe von rund 12 000 Euro auf dem Girokonto erhoben. Der Kunde behauptete jedoch, er habe für den Fall der Arbeitslosigkeit eine sogenannte Restschuldversicherung abgeschlossen. Entsprechende Unterlagen legte er jedoch nicht vor.
Gleichwohl wies das Landgericht die Klage ab. Nach Ansicht der Richter hätte die Bank nachweisen müssen, dass der Abschluss der Versicherung unterblieben sei. Daher dürfe der Versicherungsabschluss zugunsten des Kunden unterstellt werden. Das OLG sah in seinem Urteil, das in der Zeitschrift «OLG-Report» veröffentlicht wurde, die Rechtslage jedoch anders.
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