Obliegenheitspflicht verletzt: Kein Versicherungsschutz
Saarbrücken (dpa) - Wer beim Diebstahl eines Fahrzeugs entgegen der Wahrheit verneint, den Vorfall noch einer weiteren Versicherung gemeldet zu haben, bleibt auf seinem Schaden sitzen.
Saarbrücken (dpa) - Wer beim Diebstahl eines Fahrzeugs entgegen der Wahrheit verneint, den Vorfall noch einer weiteren Versicherung gemeldet zu haben, bleibt auf seinem Schaden sitzen.
Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken hervor. Denn nach Auffassung der Richter verletzt der Versicherte in diesem Fall eine sogenannte Obliegenheitspflicht, so dass die Versicherungen leistungsfrei würden (5 U 450/06-57).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Autofahrerin gegen die Kaskoversicherung ihres Fahrzeugs ab. Der Wagen war nach Angaben der Klägerin gestohlen worden. Im Schadensformular verneinte sie wahrheitswidrig die Frage, ob sie den Schaden noch einer weiteren Versicherung gemeldet habe. Tatsächlich hatte sie den Vorfall auch noch der Hausrat- und der Berufshaftpflichtversicherung gemeldet. Die Kfz-Versicherung verweigerte daher die Schadensregulierung.
Das OLG gab ihr nun Recht. Denn eine Versicherung habe stets ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob noch andere Versicherer beteiligt seien. Dies gelte sowohl mit Blick auf die eigene Leistungspflicht als auch wegen möglicher Erkenntnisse, die ein weiterer Versicherer aufgrund eigener Ermittlungen gewonnen habe.
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