Nach der Trennung ist die Police weg: Versicherungen prüfen
Stuttgart (dpa/gms) - Steht eine Trennung oder Scheidung an, müssen neben gemeinsamen Anschaffungen auch die Versicherungen neu geordnet werden, sagt Martina Brehme, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart.
Stuttgart (dpa/gms) - Steht eine Trennung oder Scheidung an, müssen neben gemeinsamen Anschaffungen auch die Versicherungen neu geordnet werden, sagt Martina Brehme, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart.
«In über der Hälfte aller Haushalte ist der Mann der Versicherungsnehmer. Zieht der aus, nimmt er auch einige Policen mit.» Dann muss der andere - meistens ist das die Ex-Partnerin - neu abschließen.
In einem gemeinsamen Haushalt werden Haftpflicht-, Hausrat- und Kfz-Versicherung aus Kostengründen oft zusammengelegt. Renten-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen sind hingegen personenbezogen und werden daher separat abgeschlossen.
Bei der privaten Haftpflichtversicherung behält nur der Versicherungsnehmer den Schutz. Besondere Vorsicht sei geboten, wenn etwa der Mann als Versicherungsnehmer noch vor dem Scheidungstermin seine neue Freundin als Mitversicherte meldet. «Dann fällt die Ex-Frau oft unwissend aus dem Vertrag heraus», warnt Brehme.
Auch bei der Kfz-Versicherung sind Trennungen problematisch, sagt Brehme. Da die Versicherung für ein gemeinsames Auto auf nur eine Person ausgestellt ist, profitiere nur ein Partner von dem Schadensfreiheitsrabatt bei unfallfreiem Fahren. «Wenn Sie nicht der Versicherungsnehmer waren, werden Sie nach der Trennung meistens mit dem für Anfänger geltenden Beitragssatz von 140 Prozent eingestuft.» Einige Versicherungen bieten jedoch Frauen-Spezialtarife: Dann bekommen Frauen nach einer Scheidung einen ähnlichen Schadensfreiheitsrabatt angerechnet wie der Versicherungsnehmer.
Andere Regelungen gibt es für die Wohngebäudeversicherung: «Wenn beide Partner Eigentümer und Versicherungsnehmer waren, besteht die Police nach der Scheidung weiter», sagt Brehme. Erst durch eine Umschreibung im Grundbuch gehe die Gebäudeversicherung auf den neuen Eigentümer über. «Ändern Sie den Versicherungsschein», rät Lilo Blunck, Geschäftsführerin des Bundes der Versicherten in Henstedt-Ulzburg (Schleswig-Holstein).
Auch die Krankenversicherung muss im Trennungsfall überdacht werden. «Sind beide Partner beschäftigt, sind sie auch eigenständig krankenversichert. Hat aber ein Partner ein geringes oder gar kein Einkommen, kann er sich über den anderen Partner mitversichern», erläutert Karina Stöbe, Leiterin des Barmer-Kundencenters in Leipzig. Bei einer Scheidung ändert sich dieser Anspruch: Der bisher kostenlos Versicherte muss sich selbst krankenversichern. «Kinder können weiterhin familienversichert bleiben.»
Bei Lebensversicherungen werde der Einfachheit halber häufig zur Kündigung geraten, obwohl dann beide Partner nicht nur den Versicherungsschutz, sondern auch Geld verlieren, sagt Stephan Gelhausen vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin. Eine Alternative sei die Beitragsfreistellung: Hier ruht der Vertrag bis zur Fälligkeit und wird dann entsprechend der Aufteilung ausgezahlt.
Bei einem Güterausgleich kann die Lebensversicherung gegen andere Werte aufgerechnet werden. Dann übernimmt ein Partner die Police: Bei einer gemeinsamen Lebensversicherung besteht ebenfalls die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Die Auszahlung wird am Ende der Vertragszeit auf die ursprünglichen Partner aufgeteilt.
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