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Dienstag, 25. März 2008

Leistungsschwäche: Kündigung im Ausnahmefall möglich

Erfurt/Berlin (dpa/tmn) - Leistungsschwäche kann ein Kündigungsgrund sein. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die Hürden dafür sehr hoch gelegt (Az.: 2 AZR 536/06), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Erfurt/Berlin (dpa/tmn) - Leistungsschwäche kann ein Kündigungsgrund sein. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt die Hürden dafür sehr hoch gelegt (Az.: 2 AZR 536/06), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem Fall hatte die Mitarbeiterin eines Versandkaufhauses beim Verschicken von Päckchen dreimal so viele Fehler gemacht wie der Durchschnitt aller Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber argumentierte, er erleide bei den Kunden einen erheblichen Imageverlust. Außerdem entstünden ihm erhebliche Kosten. Nach zwei Abmahnungen kündigte er fristgerecht wegen schlechter Leistung.

Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht der Arbeitnehmerin Recht gegeben hatten, hatte der Arbeitgeber vor dem BAG Erfolg. Eine Kündigung dürfe sehr wohl aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen werden, urteilten die Richter. Das sei gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbringt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es dafür keine Gründe gibt, auf die er keinen Einfluss hat.

Informationen: Deutsche Anwaltauskunft, Telefon: 01805/18 18 05 (für 14 Cent pro Minute)


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