Kein Unfallversicherungsschutz für Folgen einer Heilmaßnahme
Folgen einer so genannten Heilbehandlung, die zu einer Verletzung oder gar zum Tode führen, unterliegen nicht dem Unfallversicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor.
Stuttgart (dpa/gms) - Folgen einer so genannten Heilbehandlung, die zu einer Verletzung oder gar zum Tode führen, unterliegen nicht dem Unfallversicherungsschutz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hervor.
Über das Urteil hat die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» berichtet. Nach Meinung der Richter handelt es sich dabei nicht um einen «Unfall» im Sinne der einschlägigen Versicherungsbestimmungen. Unerheblich sei auch, ob die Heilbehandlung medizinisch notwendig war oder nicht (Az.: 7 U 94/05).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Witwe gegen die private Unfallversicherung ihres verstorbenen Ehemannes ab. Der Ehemann der Klägerin litt an Leukämie. Nachdem hohes Fieber aufgetreten war, erhielt er einen Saft, den er nach Angaben seiner Frau schlaftrunken einatmete und später wegen einer dadurch bedingten fortschreitenden Lungenentzündung verstarb. Die Klägerin wertete dies als Unfall. Dem schloss sich das OLG nicht an.
Das Gericht ließ offen, ob die Einnahme des Hustensaftes tatsächlich ursächlich für den Tod des Mannes war. Jedenfalls sei die Einnahme im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung erfolgt. Daher seien die Folgen vom Unfallversicherungsschutz nicht erfasst.
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