Kein Krankenversicherungsschutz bei langen Reisen
Wer eine Reisekrankenversicherung für sechs Wochen abschließt, obwohl die Reise von vornherein länger dauern soll, hat keinen Versicherungsschutz. Das meldet die Zeitschrift «OLG-Report» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz.
Koblenz (dpa) - Wer eine Reisekrankenversicherung für sechs Wochen abschließt, obwohl die Reise von vornherein länger dauern soll, hat keinen Versicherungsschutz. Das meldet die Zeitschrift «OLG-Report» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz.
Nach dem Richterspruch gilt dies auch dann, wenn die Erkrankung früher als nach Ablauf der sechs Wochen auftritt (Az.: 10 U 866/05). Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Erbengemeinschaft gegen eine Auslandskrankenversicherung ab. Die inzwischen verstorbene Versicherte hatte neben ihrer gesetzlichen Krankenversicherung für eine USA-Reise einen Ergänzungstarif gewählt, der einen Auslandsschutz für Reisen bis zu sechs Wochen Dauer vorsah. Tatsächlich wollte die Frau drei Monate in den USA bleiben. Dort erkrankte sie und starb schließlich zwei Monate nach Reiseantritt. Die Krankenversicherung weigerte sich, für die Behandlungskosten in Höhe von rund 105 000 US-Dollar (etwa 78 000 Euro) aufzukommen.
Das OLG sah die Weigerung als berechtigt an. Den von der Erblasserin abgeschlossenen Ergänzungstarif werteten die Richter als ungültig. Denn aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen gehe klar hervor, dass der Versicherungsschutz nur für Reisen gewährt werden sollte, die nicht länger als sechs Wochen dauerten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wann die Erkrankung erstmalig aufgetreten sei. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn sie liegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: IV ZR 136/06) vor.
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