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Stichwörter: Direktversicherung, Kündigung, 
Mittwoch, 11. Juli 2007

Der nachtragende Ex-Chef

Kommt es zu Ärger mit dem Chef, zieht man als Angestellter meist den Kürzeren. Im folgenden Fall jedoch hatte die Angestellte die besseren Karten...


Kommt es zu Ärger mit dem Chef, zieht man als Angestellter meist den Kürzeren. Im folgenden Fall jedoch hatte die Angestellte die besseren Karten...

1988 und 1989 schloss der spätere Kläger für seine damalige Arbeitskraft zwei Kapitallebensversicherungen als Direktversicherungen ab. Nach den vereinbarten Bedingungen standen die Versicherungsleistungen der Angestellten zu, sobald sie das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung 10 Jahre bestanden hatte. Außerdem durfte sie sich gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht ungebührlich benommen haben. 1996 ließ der Betriebsinhaber hinter dem Rücken der Bediensteten die beiden Lebensversicherungen beitragsfrei stellen. Im Jahr 2005 kam es zwischen dem Firmenpatriarchen und der Mitarbeiterin zum großen Zerwürfnis. Von heute auf morgen erschien die Frau nicht mehr zur Arbeit. Der Unternehmer kündigte ihr daraufhin fristlos. Er besann sich der Direktversicherungen und forderte von der Assekuranz deren Rückzahlung in Form der Rückkaufswerte (ca. 7.300). Doch der Versicherer weigerte sich mit dem Argument, die Leistungen aus den beiden Verträgen könne unabhängig von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur noch die Ex-Mitarbeiterin beanspruchen. 

Dem schloss sich das Landgericht Coburg an. Die gewesene Angestellte des Klägers habe bereits ein unabänderliches Bezugsrecht an den Direktversicherungen erworben: Sie habe das 35. Lebensjahr vollendet und die Verträge hätten längst über 10 Jahre bestanden. Hieran ändere auch das zur Kündigung führende Verhalten der früheren Mitarbeiterin nichts. Das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem ehemaligen Chef sei schon längere Zeit zerrüttet gewesen. Dieser habe immerhin heimlich die beiden Lebensversicherungen beitragsfrei stellen lassen. Ein einseitiges, dem erworbenen Bezugsrecht entgegenstehendes Fehlverhalten der vormaligen Arbeitnehmerin könne demnach nicht angenommen werden. 

Fazit

Die Direktversicherung als Altersvorsorge ist in der Regel sogar vor dem Zugriff eines zürnenden Ex-Bosses sicher.

(Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.3.2007, Az: 14 O 752/06; rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg


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